"Verwenden" nach UStAE ... Nach Abschn. 6a.1 Abs. 19 Satz 2 UStAE soll für den Begriff "Verwenden" auf die in Abschn. 3a.2 Abs. 10 UStAE enthaltene Definition zurückgegriffen werden. Eine Verwendung setzt daher ein positives Tun des Abnehmers voraus. Eine auf dem Briefkopf des Bestellers formularmäßig enthaltene USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig aufgedruckte USt-IdNr. soll noch nicht deren Verwendung sein. Es bedarf eines weiteren Umstands, z.B. einer Erklärung des Abnehmers, dass die mitgeteilte USt-IdNr. für zukünftige Bestellungen bis auf Widerruf als verwendet gelten soll.
... und MwStSystRL: Im Gegensatz dazu ist nach der MwStSystRL nur eine Mitteilung aber kein Verwenden erforderlich. Der deutsche Ansatz ist deutlich restriktiver, zumal nach Abschn. 3a.2 Abs. 10 Satz 2 ff. UStAE die Verwendung in der Regel bereits ein positives Tun des Leistungsempfängers bei Ausführung der Lieferung voraussetzt.
Allerdings entfaltet nach Abschn. 6a.1 Abs. 19 Satz 3 UStAE auch eine nachträgliche Verwendung einer USt-IdNr. für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.
Außerdem liegt nach Abschn. 3a.2. Abs. 10 UStAE ein positives Tun auch ohne aktive Verwendung vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Abnehmer hat den Liefergegenstand "objektiv nachvollziehbar" als Unternehmer für sein Unternehmen erworben.
- Der Lieferant hat die innergemeinschaftliche Lieferung zutreffend in seiner ZM deklariert.
- Der Abnehmer hat seinen Leistungsbezug im Bestimmungsland zutreffend erklärt.
- Die Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung enthält die USt-IdNr. des Abnehmers, die der Lieferant in seiner ZM angegeben hat.
Diese Ausnahme von einer aktiven Verwendung vor Transportbeginn ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft, die der Lieferant nicht oder allenfalls eingeschränkt überprüfen kann. Insbesondere kann er nicht kontrollieren, ob der Abnehmer die Lieferung im Bestimmungsland zutreffend besteuert. Da die Ausnahmetatbestände außerdem an Umstände anknüpfen, die erst nach der Ausführung des Umsatzes entstehen, verbleibt für den Lieferanten immer ein Restrisiko.
Hinzu kommt, dass die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, wonach der Erwerb der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland "unterliegt", bereits erfüllt ist, wenn der Abnehmer im anderen Mitgliedstaat den Tatbestand der Erwerbsbesteuerung verwirklicht und damit der Erwerb dort steuerbar ist. Unerheblich ist, ob die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchgeführt wird; es besteht keine strenge Konnexität in der Weise, dass die Steuerbefreiung nur zu gewähren ist, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert wird. Vielmehr genügt die bloße Steuerbarkeit in dem anderen Mitgliedstaat, welche grundsätzlich nach Unionsrecht bzw. nach den dortigen (harmonisierten) Vorschriften der Erwerbsbesteuerung zu beurteilen ist.