Rz. 184
Aufgrund eines BMF-Schreibens und einer im Rahmen des JStG 2024 geplanten Neuregelung kehrt in den eigentlich befriedeten Bereich der Vorsteueraufteilung erhebliche Unruhe zurück. Zwar sind die Änderungen durch das BMF-Schreiben aufgrund ihres lediglich norminterpretierenden Charakters für die Rechtsprechung unbeachtlich.
Rz. 185
Sollte aber die geplante Regelung des JStG 2024 unverändert in Kraft treten, hätte der BFH, falls ihn ein hierauf gerichtetes Revisionsverfahren erreicht, zu entscheiden, ob diese Änderung bewirkt, dass der Unternehmer bei einer gemischt steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietung wieder – entsprechend der bis einschließlich 2003 bestehenden Rechtslage – frei entscheiden kann, ob er der Vorsteueraufteilung für Gebäudeerrichtungskosten den Flächen- oder den objektbezogenen Umsatzschlüssel zugrunde legt. Nach Maßgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung dürfte dies, obwohl Fragen zur Auslegung einer erst künftig in Kraft tretenden Rechtslage naturgemäß nicht vorab abschließend beurteilt werden können, zu bejahen sein.
Rz. 186
Damit käme es – vielleicht aufgrund von Unklarheiten in der Rechtsprechung oder aufgrund einer eventuell nicht bis zur letzten Konsequenz durchdachten Folgenbetrachtung in Bezug auf die geänderte Rechtslage – zu einem eigentlich wohl unbeabsichtigten "Steuergeschenk", wird doch für die Neuregelung letztlich nur angeführt, dass ein "klarerer Gesetzeswortlaut" gegenüber der Beibehaltung des aktuellen Gesetzeswortlauts "vorzugswürdig" sei (Regierungsentwurf S. 101). Auf die geplante Änderung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG träfe dies nur dann zu, wenn der Gesetzgeber den Vermietern gemischt genutzter Gebäude – entgegen der Änderung durch das StÄndG 2003 (Rz. 152 ff.) – die Möglichkeit einräumen wollte, zum Rechtszustand des Jahres 2001 (Rz. 149 f.) zurückzukehren, was in Zeiten knapper Haushaltskassen als befremdlich empfunden werden könnte.
Rz. 187
Sollen bloße Klarstellungen in Bezug auf § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ohne die vorstehend beschriebenen Folgen vorgenommen werden, wäre es daher eher vorzugswürdig den Wortlaut dieser Vorschrift lediglich dahingehend zu ändern, dass eine "Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ... nur zulässig [ist], wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist." Diese beiden Änderungen würden genügen, um das eigentliche Ziel der Neuregelung zu erreichen, wobei dann eine – eventuell aus Sicht des Gesetzgebers – drohende Gefahr, dass unbeabsichtigte Rechtsfolgen eintreten, ausgeschlossen wäre.