Rz. 173
Die sich aus dem BMF-Schreiben ergebende Annahme, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur die Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels, nicht aber auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel in der Weise einschränken soll, wirkt jedenfalls aus dem Blinkwinkel des BFH-Urteils v. 7.5.2014 (Rz. 156 ff.) überraschend.
Rz. 174
Denn nach dem Urteil ergibt sich der Ausschluss des objektbezogenen Umsatzschlüssels erst aus dem nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG vorzunehmenden Präzisionsvergleich, der bei gleicher Ausstattung in der Fläche den Vorrang des Flächenschlüssels begründet (Rz. 159). Ist diese Vorschrift aber entsprechend der neuen Verwaltungsauffassung auf den objektbezogenen Umsatzschlüssel nicht anwendbar, bleibt es bei der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 (Rz. 149 ff.), die der BFH in der Folgezeit nicht aufgegeben hat (Rz. 162).
Rz. 175
Bei isolierter Betrachtung der neuen Verwaltungsauffassung zu § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (Rz. 171), ergäbe sich hieraus eine Rückkehr zur freien Entscheidungsbefugnis des Unternehmers in Bezug auf die Wahl zwischen Flächen- und objektbezogenem Umsatzschlüssel (Rz. 149 f.), die von der Finanzverwaltung aber anderweitig (Rz. 172) ausgeschlossen wird.
Rz. 176
Damit stellt sich die Frage, welche Folgen die Rechtsprechung hieraus ziehen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass die Neuregelungen des UStAE (Rz. 168 ff.) als lediglich norminterpretierende Verwaltungsanweisungen für das gerichtliche Verfahren keine Bindungswirkung entfalten. Sollte daher ein Unternehmer bei gleicher Ausstattung in der Fläche eine Aufteilung nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel begehren, würde die Finanzverwaltung dies nach Maßgabe ihrer Anordnung (Rz. 172) versagen, während der BFH (jedenfalls) auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entsprechend dem BFH-Urteil v. 7.5.2014 (Rz. 156 ff.) zu demselben Ergebnis käme. Auf die Frage einer von diesem Urteil abweichenden Beurteilung (Rz. 164 f.) käme es nicht an.
Rz. 177
Beurteilung nach BMF 2024
Ist mit dem BMF davon auszugehen, dass sich § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur auf den Gesamtumsatz bezieht, bestimmt sich die Frage, ob es zu einer Vorsteueraufteilung nach der Fläche oder nach dem Objektumsatz kommt, nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG. Im Hinblick auf die im Beispielsfall fehlenden Ausstattungsunterschiede geht auch die neue Verwaltungsauffassung von einer Vorsteueraufteilung nach der Fläche aus. Die Finanzverwaltung verneint dabei die Sachgerechtigkeit (Rz. 172), der BFH die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (Rz. 159).