Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Herr Huber ist Kleinunternehmer und deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Er erwirbt am 10.5.01 einen Firmen-Pkw für 20.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.800 EUR Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann er im Jahr 01 nicht als Vorsteuer abziehen.
Buchungsvorschlag: Kauf des Firmen-Pkw
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
23.800 |
1200/1800 |
Bank |
23.800 |
Ab dem 1.1.02 muss Herr Huber von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, weil er im Vorjahr 01 den Grenzwert von 22.000 EUR überschritten hat.
Das bedeutet, dass er mit diesem Wechsel die bisher nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt berichtigen kann:
01: |
Vorsteuerabzug |
0 EUR |
02: |
nachträglicher Vorsteuerabzug |
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3.800 EUR : 60 × 12 = |
760 EUR |
03: |
nachträglicher Vorsteuerabzug |
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3.800 EUR : 60 × 12 = |
760 EUR |
04: |
nachträglicher Vorsteuerabzug |
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3.800 EUR : 60 × 12 = |
760 EUR |
05: |
nachträglicher Vorsteuerabzug |
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3.800 EUR : 60 × 12 = |
760 EUR |
06: |
nachträglicher Vorsteuerabzug |
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3.800 EUR : 60 × 4 = |
253 EUR |
Nachträglicher Vorsteuerabzug gesamt |
3.293 EUR |
Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 EUR nicht übersteigt, kann Herr Huber die Vorsteuerberichtigung nicht in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jeweilige Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, um dann die jeweilige Erstattung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen zu können.
Buchungsvorschlag: Nachträglicher Vorsteuerabzug
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1556/1396 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
760 |
2709/4830 |
Sonstige betriebliche Erträge |
760 |