Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Regelung des § 138m Absatz 2 AO-E übernimmt die für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in § 138f Abs. 6 AO enthaltenen Bestimmungen zum partiellen Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer einer Steuergestaltung in Fällen, in denen der Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt. Hierunter fallen beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer bei mandatsbezogenen Sachverhalten.
Die gesetzliche Mitteilungspflicht des Intermediärs hinsichtlich der in § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E genannten, nutzerbezogenen Angaben geht nach § 138m Abs. 2 Satz 1 AO-E nur unter den nachstehend genannten, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen auf den Nutzer über:
- der Intermediär hat den Nutzer über die Mitteilungspflicht als solche, die Möglichkeit der Entbindung des Intermediärs von der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der Mitteilungspflicht informiert (Nr. 1),
- der Intermediär hat dem Nutzer die nach § 138m Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E erforderlichen und dem Nutzer nicht bereits bekannten Angaben sowie die DE-Registrierungsnummer und die DE-Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt (Nr. 2) und
- der Nutzer hat den Intermediär nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.
Die Verpflichtung zur Mitteilung der in § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E genannten (nutzerbezogenen) Angaben geht in dem Zeitpunkt auf den Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung über, in dem der Intermediär dem Nutzer die in den Nr. 1 und 2 genannten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E bezeichneten personenbezogenen Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner Mitteilung die DE-Registriernummer und die DE-Offenlegungsnummer anzugeben, die der Intermediär auf Grund der Übermittlung der (gestaltungsbezogenen) Angaben gem. § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 8 AO-E zu derselben innerstaatlichen Steuergestaltung bereits erhalten hat. Für die Mitteilung bzw. Ergänzung der nutzerbezogenen Angaben zur innerstaatlichen Steuergestaltung gilt § 138n Abs. 1 AO-E entsprechend (§ 138m Abs. 2 Satz 2 AO-E).
Der Intermediär hat den Nutzer nach § 138m Abs. 2 Satz 3 AO-E nach Zugang der Mitteilung der DE-Offenlegungsnummer unverzüglich über die nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E erforderlichen nutzerbezogenen Angaben zu informieren. Der Intermediär ist ferner dazu verpflichtet, dem BZSt auf dessen Verlangen hin mitzuteilen, ob und zu welchem Zeitpunkt er dem Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung die zur "Nachmeldung" der nutzerbezogenen Angaben erforderlichen Informationen nach § 138m Abs. 2 Satz 3 AO-E zur Verfügung gestellt hat.
§ 138m Abs. 2 Satz 4 AO-E bestimmt, dass die zweimonatige Frist des Nutzers zur Mitteilung der in § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E genannten Angaben (§ 138n Abs. 1 Satz 2 AO) – abweichend von der für den Intermediär geltenden Frist – erst mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Nutzer vom Intermediär die erforderlichen Angaben zur Nachmeldung, d. h. insbesondere die der Gestaltung bereits durch die Mitteilung des Intermediärs zugewiesene DE-RegistrierNr. und die DE-OffenlegungsNr. erlangt hat.
Nach Satz 5 in § 138m Abs. 2 AO-E kann der Nutzer, der seinen Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat – zusammen mit den von ihm selbst mitzuteilenden Angaben nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 9 AO-E – im Auftrag des Intermediärs auch die Daten nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 8 AO-E an das BZSt übermitteln; damit wird auch die Übermittlungspflicht des Intermediärs erfüllt. Der Nutzer übermittelt in diesem Fall in einem Datensatz sämtliche Angaben nach § 138n Abs. 2 Satz 1 AO-E.