Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
§ 138n AO-E regelt das Verfahren zur Mitteilung einer innerstaatlichen Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 AO-E. Durch die Regelung werden die Bestimmungen zum Mitteilungsverfahren bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (vgl. insbesondere §§ 138f und § 138h AO) weitgehend auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen übertragen.
4.1 Elektronisches Mitteilungsverfahren
Elektronisches Mitteilungsverfahren § 138n Abs. 1 Satz 1 AO-E bestimmt, dass die innerstaatliche Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 AO-E dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen ist. Den Inhalt dieses Datensatzes bestimmt Abs. 2 des § 138n AO-E. Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.
§ 138n Abs. 1 Satz 2 AO-E bestimmt die Frist, innerhalb der eine innerstaatliche Steuergestaltung an das BZSt zu übermitteln ist. Die in § 138n Abs. 2 AO-E genannten Informationen sind danach innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des ersten in der in der Regelung genannten Ereignisses (maßgebendes Ereignis) zu erstatten.
Für den Beginn der Mitteilungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem das erste der in Nr.n 1 bis 3 genannten Ereignisse eintritt:
- Nach § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO-E beginnt die Mitteilungsfrist, sobald die innerstaatliche Steuergestaltung einem Nutzer zur Umsetzung bereitgestellt wird. Eine tatsächliche Umsetzung der Steuergestaltung durch den Nutzer ist hierbei noch nicht erforderlich.
- Nach § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO-E beginnt die Mitteilungsfrist, sobald der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung zu deren Umsetzung bereit ist. Hierunter fallen insbesondere solche Konstellationen, in denen die grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer selbst konzipiert wird.
- § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO-E knüpft als Auffangtatbestand den Fristbeginn an den Tag, nachdem mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zur Umsetzung der innerstaatlichen Steuergestaltung gemacht hat.
4.2 Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes
§ 138n Abs. 2 AO-E bestimmt, welche Daten der Intermediär oder der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln haben. Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 AO-E hat der Datensatz an das BZSt die nachstehenden Informationen zu enthalten:
- § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO-E bezeichnet die mitzuteilenden Angaben zu Intermediären. Für die Erhebung und sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und der ergänzenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der AO (insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30 und 32a bis 32j AO).
- § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E bestimmt die mitzuteilenden Angaben zum Nutzer. Für die Erhebung und sonstige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und der ergänzenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der AO (insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30 und 32a bis 32j AO). Die Erhebung der SteueridentifikationsNr.n der Nutzer stellt eine Maßnahme dar, die angemessen und geeignet ist, um dem BZSt die Auswertung der innerstaatlichen Steuergestaltung und die zielgenaue Information der örtlich zuständigen Finanzbehörden nach § 138i Abs. 2 und § 138j Abs. 4 AO zu ermöglichen.
- § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO-E bestimmt die notwendigen Angaben zu etwaigen verbundenen Unternehmen des Nutzers. Das sind neben der Firma oder dem Namen auch die Anschrift und der Ansässigkeitsstaat des verbundenen Unternehmens des Nutzers sowie, soweit der mitteilungspflichtigen Person nach § 138m Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO-E bekannt, das Steueridentifikationsmerkmal nach §§ 139b und 139c oder die SteuerNr. des verbundenen Unternehmens.
- § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E bestimmt, dass der Intermediär Einzelheiten über das oder die Kennzeichen im Sinne des § 138l Abs. 3 AO-E benennen muss, die nach § 138l Abs. 1 AO-E eine konkrete Mitteilungspflicht auslösen.
4.3 Zusammenfassung des Inhalts der innerstaatlichen Steuergestaltung
§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO-E bestimmt, dass der Intermediär den Inhalt der innerstaatlichen Steuergestaltung zusammenfasst. Diese Zusammenfassung muss es einem sachkundigen, objektiven Dritten ohne weiteres ermöglichen nachzuvollziehen, wie es im Rahmen der innerstaatlichen Steuergestaltung zu einem gesetzlich möglicherweise nicht vorgesehenen steuerlichen Vorteil kommt und was dieser steuerliche Vorteil ist.
- Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a AO-E ist – soweit bekannt– auch die allgemein gebräuchliche Bezeichnung der Steuergestaltung zu benennen (z. B. "Cum Cum" oder "Share-Deals").
- Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b AO-E soll auch eine abstrakt gehaltene Beschreibung der im Hinblick auf die konkrete innerstaatliche Steuergestaltung relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers mitgeteilt werden. Dies gilt allerdings nur, sowei...