Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Gemäß § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AO-E ist in der Mitteilung auch das Datum des Tages anzugeben, an dem mit der Umsetzung der Steuergestaltung begonnen wird; hierunter ist das Datum des ersten Umsetzungsschritts im Sinne von § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO-E zu verstehen, in welchem Besteuerungszeitraum oder -Zeitpunkt der steuerliche Vorteil der Steuergestaltung eintritt ist unbeachtlich.
§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO-E bestimmt, dass auch Einzelheiten über die für das Gelingen der Steuergestaltung wesentlichen, einschlägigen Vorschriften benannt werden.
Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO-E ist der wirtschaftliche Wert der innerstaatlichen Steuergestaltung zu bezeichnen, der sich auf die konkrete Transaktion bezieht. Maßgebend zur Wertbestimmung kann insbesondere die Höhe der Gegenleistung oder der Investition sein.
§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO-E legt fest, dass – soweit dies dem Intermediär bekannt ist – alle anderen Personen benannt werden, die von der innerstaatlichen Steuergestaltung wahrscheinlich betroffen sind. In den Fällen, in denen eine Mitteilungspflicht besteht, weil ein nutzerbezogenes Kriterium im Sinne des § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E erfüllt ist, sind weitere Nutzer im Sinne des § 138l Abs. 4 AO-E, die selbst die Voraussetzungen des § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E nicht erfüllen und daher wie andere an der Gestaltung beteiligte Personen zu behandeln sind, anzugeben, soweit sie der mitteilungspflichtigen Person nach § 138m Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO-E bekannt sind.
Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Mitteilung derselben innerstaatlichen Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO-E auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre machen (§ 138n Abs. 2 Satz 2 AO-E). Diese – freiwillige – Angabe weiterer Intermediäre durch den mitteilenden Intermediär im Datensatz nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Befreiung weiterer Intermediäre von der Mitteilungspflicht der hinsichtlich derselben innerstaatlichen Steuergestaltung.
Nach § 138n Abs. 2 Satz 3 AO-E gelten die Bestimmungen des Satzes 2 entsprechend, wenn dem Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Nutzer zur Mitteilung derselben innerstaatlichen Steuergestaltung verpflichtet ist. Übermittelt der mitteilende Nutzer – freiwillig – auch die Angaben gemäß § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E von weiteren Nutzern derselben innerstaatlichen Steuergestaltung so kommt auch für die weiteren Nutzer – entsprechend Satz 2 – eine Befreiung von der Mitteilungspflicht derselben innerstaatlichen Steuergestaltung nach § 138m Abs. 3 Satz 2 AO-E in Betracht.
Nach § 138n Abs. 3 Satz 1 AO-E hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das BZSt zu übermitteln wird.
Sind mehrere Intermediäre zur Mitteilung derselben innerstaatlichen Steuergestaltung verpflichtet und hat ein Intermediär von der Möglichkeit, weitere Intermediäre in seiner Meldung an das BZSt zu benennen, Gebrauch gemacht, so hat er (der mitteilende Intermediär) die anderen Intermediäre nach § 138n Abs. 3 Satz 2 AO-E unverzüglich darüber zu informieren, dass er die Angaben gemäß § 138n Abs. 2 AO-E an das BZSt übermittelt hat.