§ 138l Abs. 3 AO-E definiert abschließend alle Kennzeichen, die eine Mitteilungspflicht auslösen. Für die Beratung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer dürften vor allem die nachfolgenden von Interesse sein.
a) Vertraulichkeitsklausel – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. a AO-E
Eine Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, stellt ein solches Kennzeichen dar. Dies gilt auch für solche Klauseln, die eine Weitergabe von der Zustimmung des Intermediärs abhängig machen (BT-Drucks. 20/8628, 161). Übliche Hinweise in Stellungnahmen und Präsentationen, dass diese nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, werden hiervon nicht erfasst. Gesetzliche und standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Kennzeichens BT-Drucks. 20/8628, 161).
b) Erfolgshonorar – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. b AO-E
Wird die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt, d.h. hängt die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils ab oder wird die Vergütung ganz oder teilweise zurückerstattet, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird, löst dies eine Mitteilungspflicht aus.
Beraterhinweis Richtet sich der Gegenstandswert allein infolge der Berücksichtigung des erwarteten steuerlichen Vorteils hiernach, liegt keine Vergütungsvereinbarung i.S.d. Gesetzes vor, denn in diesem Falle wäre jede steuerliche Beratung unabhängig von ihrem konkreten Inhalt meldepflichtig (BT-Drucks. 20/8628, 162).
Erfasst werden dagegen solche echten Erfolgshonorare, die ohne Verletzung von § 4a RVG oder § 9a StBerG vereinbart werden können und deren Inhalt es gerade ist, eine (zusätzliche) Vergütung bei Eintritt einer Bedingungen (§ 158 BGB) auszulösen, sofern sich die Bedingung auf den erwarteten steuerlichen Vorteil bezieht (BT-Drucks. 20/8628, 162).
c) Standardisierte Struktur – § 138l Abs. 3 Nr. 2 AO-E
Weist die Gestaltung eine standardisierte Dokumentation oder Struktur auf, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss, löst dies eine Mitteilungspflicht aus.
Unter "standardisierter Dokumentation" sind Vertragswerke oder sonstige mandatsbezogenen Dokumente zu verstehen, welche ohne wesentliche Anpassungen an den Einzelfall für die Nutzer musterartig vorbereitet sind (BT-Drucks. 20/8628, 162). Kleinere Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse der verschiedenen Steuerpflichtigen sind für die Beurteilung der Standardisierung unbeachtlich.
Das Merkmal der "standardisierten Struktur" bezieht sich dagegen nur auf den materiellen Gehalt der Gestaltung, d.h. auf die Idee der Gestaltung, unabhängig davon, ob formale Vertragsmuster für diese bestehen (BT-Drucks. 20/8628, 162). Auf das Vorliegen formaler Vertragsmuster kommt es nicht an. Dies ist der Fall, wenn die Gestaltung in einer Vielzahl weiterer Fälle in im Wesentlichen gleicher Weise eingesetzt werden kann. Eine Struktur ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Intermediär die Gestaltung z.B. betragsmäßig an die Bedürfnisse des Einzelfalls anpasst (BT-Drucks. 20/8628, 162).