Eine Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, stellt ein solches Kennzeichen dar. Dies gilt auch für solche Klauseln, die eine Weitergabe von der Zustimmung des Intermediärs abhängig machen (BT-Drucks. 20/8628, 161). Übliche Hinweise in Stellungnahmen und Präsentationen, dass diese nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, werden hiervon nicht erfasst. Gesetzliche und standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Kennzeichens BT-Drucks. 20/8628, 161).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?