Wird die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt, d.h. hängt die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils ab oder wird die Vergütung ganz oder teilweise zurückerstattet, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird, löst dies eine Mitteilungspflicht aus.

Beraterhinweis Richtet sich der Gegenstandswert allein infolge der Berücksichtigung des erwarteten steuerlichen Vorteils hiernach, liegt keine Vergütungsvereinbarung i.S.d. Gesetzes vor, denn in diesem Falle wäre jede steuerliche Beratung unabhängig von ihrem konkreten Inhalt meldepflichtig (BT-Drucks. 20/8628, 162).

Erfasst werden dagegen solche echten Erfolgshonorare, die ohne Verletzung von § 4a RVG oder § 9a StBerG vereinbart werden können und deren Inhalt es gerade ist, eine (zusätzliche) Vergütung bei Eintritt einer Bedingungen (§ 158 BGB) auszulösen, sofern sich die Bedingung auf den erwarteten steuerlichen Vorteil bezieht (BT-Drucks. 20/8628, 162).

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