Auch für Schenkungen gilt, dass eine Mitteilungspflicht nur besteht, wenn ein nutzerbezogenes Kriterium (z.B. Summe der Einkünfte über 2 Mio. EUR) oder gestaltungsbezogenes Kriterium (Übertragung von Vermögen i.H.v. mindestens 4 Mio. EUR) erfüllt ist. Gerade bei Unternehmensnachfolgen, bei denen regelmäßig die Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung im Vordergrund steht, um überhaupt eine Fortführung des Unternehmens zu sichern, wird diese Grenze regelmäßig überschritten sein.
Beraterhinweis Der Berater wird daher seinen Mandanten über die Höhe seine Einkünfte in den letzten drei Kalenderjahren befragen müssen und sollte dies dokumentieren. Ob § 138l Abs. 5 Nr. 1 lit. a, aa AO-E einen Auskunftsanspruch begründet, erscheint zweifelhaft. Verweigert der Mandant Angaben zur Höhe seiner Einkünfte und wird der Schwellenwert von 4 Mio. EUR des gestaltungsbezogenen Kriteriums nicht erfüllt, sind die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Jedenfalls handelt der Intermediär nicht fahrlässig, wenn er nachweisen kann, dass er keine Auskunft hierzu erhalten hat.
aa) Nutzung von Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen
Für Gestaltungen zum Zwecke der Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen hat das BMF für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestimmt, dass kein steuerlicher Vorteil anzunehmen sei. Schenkungen zur Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG sind daher voraussichtlich nicht mitteilungspflichtig.
Beraterhinweis Damit dürften auch Kettenschenkungen von der Mitteilungspflicht ausgenommen sein, da es sich hierbei dem Grunde nach nur um die (mehrfache) Ausnutzung von Freibeträgen handelt.
Neu ist, dass auch die Inanspruchnahme von sachlichen Steuerbefreiungen eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht begründet. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt eine Steuergestaltung nicht allein dadurch vor, dass ohne Hinzutreten von weiteren Umständen die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschriften des ErbStG erfüllt sind (BT-Drucks. 20/8628, 160).
Die Schenkung des sog. Familienheim, um in den Genuss der Begünstigung des § 13 Nr. 4a ErbStG zu kommen, wäre damit nicht mitteilungspflichtig. Gleiches gilt für die Schenkung von Betriebsvermögen zum Zwecke der Nutzung der bestehenden erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Die Nutzung des bestehenden Verschonungssystems (ohne weitere Gestaltung; hierzu s. unten), verstößt nicht gegen die Intention des Gesetzgebers und ist demnach auch nicht mitteilungspflichtig.
bb) Vermeidung oder Verringerung des Verwaltungsvermögens
Die Ausnahme für die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Umstände hinzutreten (BT-Drucks. 20/8628, 160). Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit meint, dass eine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung (noch) nicht vorliegen und der Intermediär dem Nutzer i.R. einer standardisierten Struktur Möglichkeiten aufzeigt, diese herbeizuführen. Dies könnte namentlich beim Herbeiführen der Voraussetzungen für die Begünstigung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG der Fall sein.
Gesellschaftsverträge: Voraussichtlich nicht mitteilungspflichtig, weil bereits von der Whitelist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen umfasst, wäre die "Änderung eines Gesellschaftsvertrages, um die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung nach § 13a Abs. 9 ErbStG herbeizuführen."
Ebenfalls von der Whitelist bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen umfasst ist der Abschluss von Poolverträgen zur Herbeiführung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Bislang nicht erfasst sind jedoch Poolverträgen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, da eine unterschiedliche Behandlung (letztlich) derselben Gestaltung nicht einleuchtet.
Weitere Gestaltungen zur Herbeiführung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung betreffen die Verringerung oder Vermeidung von Verwaltungsvermögen.
Beispiel
Die A GmbH besteht den Verwaltungsvermögenstest nicht. Alleingesellschafter A möchte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine Kinder Geschäftsanteile schenken und investiert daher auf Anraten seines Steuerberaters in die Modernisierung seiner Maschinen.
Die Beseitigung oder Verringerung von Verwaltungsvermögen kann – abhängig vom konkreten Einzelfall – als standardisierte Struktur i.S.v. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO angesehen werden, soweit sie inhaltlich so aufgebaut ist, dass sie ohne wesentliche Änderungen in einer Vielzahl weiterer Fälle in gleicher Weise eingesetzt werden kann. Auch der Main-Benefit-Test ist hier erfüllt, da der Hauptvorteil vorliegend die Erlangung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ist.
Fraglich ist jedoch, was hier die mitteilungspflichtige Steuergestaltung sein soll – die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen oder die sich anschließende Schenkung. Im ersteren Fall führt die Gestaltung zu keinem steuerlichen Vorteil – erst die Schenkung führt dazu, dass die Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können. In diesem ...