Bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hat sich gezeigt, dass die "gesetzlichen Erwartungen nicht erfüllt wurden", dass "aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung [...] eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet" ist und der "enorme Aufwand [...] in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen steht" (BR-Drucks. 433/1/23, S. 64).
Bisherige Mitteilungen und Auswertung: Bis zum 31.3.2023 sind lediglich 26.921 Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen. Zusätzlich wurden 1.967 Mitteilungen über das Zentralverzeichnis der EU heruntergeladen (Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion v. 8.5.2023, BT-Drucks. 20/6734, Frage 1). Die Bundesregierung ging ursprünglich von jährlichen Meldungen im "mindestens mittleren fünfstelligen Bereich" aus (BR-Drucks. 489/19 v. 10.10.2019, S. 72). Bei der Auswertung wurde bei lediglich 24 Gestaltungsmodellen rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert (BT-Drucks. 20/6734, Fragen 6 und 7).
Die Kosten für Haushaltsmittel, die im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen in den Jahren 2019 bis 2022 abgeflossen sind, beziffert die Bundesregierung mit insgesamt 44,5 Mio. EUR (BT-Drucks. 20/6734, Frage 12). Hinzu kommen die nicht bekannten Kosten auf Seiten der Nutzer und Intermediäre. Demgegenüber liegen keine Erkenntnisse zur Höhe der Steuermehreinnahmen vor, die bei Verhinderung dieser Gestaltungen in der Zukunft erzielt werden könnten (BT-Drucks. 20/6734, Fragen 10, 14). Durch die Erweiterung der Mitteilungspflicht auch auf innerstaatliche Gestaltungen ist mit einem massiven Anstieg der Meldungen zu rechnen, so dass mit zusätzlichem Personal- und Sachaufwand zu rechnen ist – auf Behördenseite und auf Seiten der Steuerpflichtigen und deren Beratern.
Vor diesem Hintergrund haben die Berufskammern zu Recht gefordert, dass vor Einführung einer nationalen Mitteilungspflicht ermittelt werden sollte, ob das mit der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angestrebte Ziel – nämlich die frühzeitige Reaktion der Politik auf unerwünschte und bisher unbekannte Gestaltungen – auch tatsächlich gefördert wurde. Hieran bestehen erhebliche Zweifel.
Das Gesetz enthält zudem eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die zu erheblichen Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten führen. Die Regelungen sind – ebenso wie die nahezu identischen Regelungen für grenzüberschreitende Gestaltungen – "für die Praxis völlig untauglich und schlichtweg nicht lesbar, weil es selten eine solche Anzahl von langen Verweisen und unbestimmten Rechtsbegriffen gegeben hat. Kein Berater ist in der Lage, im Tagesgeschäft sich einen kurzen Überblick anhand des Gesetzestextes zu verschaffen." (Rätke in Klein, AO, 2020, § 138d Rz. 5). Von Normenklarheit kann hier keine Rede sein. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG nahe.