(1) 1Nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 bis 6 und § 13 Abs. 1 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.), bei Gruppenwahl getrennt in den betreffenden Gruppen. Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 9 Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. 2Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. 3Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. 4Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 10 Abs. 6 Berechtigten sind zu einer Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

 

(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag jeweils benannten ersten drei Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben.

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