(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer, der Bezeichnung und dem Kennwort bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

 

(2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

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