(1) Findet Gruppenwahl statt, so ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.

 

(2) 1Vor Ausgabe eines Stimmzettels und eines Wahlumschlags durch den Wahlvorstand an den Wähler ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(3) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann.

 

(4) Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind verschlossene Wahlurnen zu verwenden.

 

(5) 1Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

 

(6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bestellter Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.

 

(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

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