§ 56 StPO formuliert: "Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen." Dies haben die AStBV (St) 2023/2024 nun in Nr. 47 Abs. 3 S. 2 aufgenommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge