Im Vergleich zu ihrer Vorgängerreglung brachten die AStBV (St) 2022 nichts substantiell Neues. Sie stellten klar oder passten sich an aktuelle Rechtsentwicklungen an. Aus Verteidigersicht durften die Änderungen durchweg als "neutral" bewertet werden. Mit den AStBV (St) 2023/2024 wurden zwar auch eher redaktionelle Änderungen vorgenommen. Überwiegend wurden aber gänzlich neue Regelungen bzw. neue Absätze in bestehenden Regelungen geschaffen.

Die für den Verteidiger nützlichen Änderungen finden sich in

  • Nr. 35 Akteneinsicht (klarstellender Hinweis auf Recht zur Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens),
  • Nr. 77 Besondere Strafzumessungsgründe (besonders verwerfliche Ausführung nur strafschärfend, wenn nicht durch eigenen Tatbestand oder Regelbeispiel erfasst),
  • Nr. 114 Bemessung der Geldbuße (Zinsvorteil wird nicht mehr mit 0,5 % pro vollem Monat abgeschöpft) und
  • Nr. 150 Fälle, die nicht zu einem Verwertungsverbot führen (Relatives Verwertungsverbot, wenn die Belehrung über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bewusst und willentlich unterbleibt oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschuldigte hätte im Rahmen seiner ersten Vernehmung nur deswegen Angaben zur Sache gemacht, weil er mangels wirtschaftlicher Mittel keine Möglichkeit sah, sich eines Verteidigers zu bedienen).

Die Regelung, die aus Verteidigersicht am nachteiligsten zu bewerten ist, ist im Grunde genommen nur ein Hinweis und zwar der auf die Entscheidung des LG Köln v. 13.52020 – 112 Qs 4/20 in Nr. 56 Abs. 1 Nr. 2 AStBV (St) 2023/2024.

 

Service: Esskandari, Update: Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2022, AO-StB 2023, 103; Peters, Beweisverwertungsverbot bei unzulänglicher Begründung ermittlungsrichterlicher Beschlüsse, AO-StB 2021, 372; abrufbar unter steuerberater-center.de

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