Soweit alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, gelten die Investmentanteile als zum gemeinen Wert veräußert. Eine Kapitalertragsteuer ist nach § 19 Abs. 3 S. 5 InvStG nicht zu erheben.
Besonderheiten bei den AK ergeben sich dabei nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 3 EStG, wonach bei einem vorangehenden Zuzug die erhöhten AK zu berücksichtigen sein können, so dieser Vorgang im Wegzugsstaat einer Wegzugsbesteuerung unterlegen hat. Bei unentgeltlichem Erwerb ist auf die AK des Rechtsvorgängers abzustellen.
Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung: Durch den Verweis in § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 AStG erfolgt die fiktive Veräußerung
Rückkehrregelung: Zu beachten gilt, dass nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 3 EStG auch die sog. Rückkehrregelung greift. Das bedeutet, dass in den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund nur vorübergehender Abwesenheit von bis zu sieben Jahren mit fünfjähriger Verlängerungsoption der Steueranspruch infolge der Wegzugsbesteuerung wieder entfallen wird. Alternativ wird die Steuer nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 7 AStG gestundet. Dabei wird der Nachweis der Rückkehrabsicht – wie auch im Kontext des § 6 AStG – voraussichtlich erst nach dem siebten Jahr zu erbringen sein. Beachten Sie: Sollten innerhalb der vorübergehenden Abwesenheit nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AStG Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähren erfolgen, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Investmentanteils beträgt, so ist die Rückausnahme für vorübergehende Abwesenheiten nicht anwendbar.
Im Kontext der investmentsteuerlichen Wegzugsbesteuerung sind
zu verstehen. Auf die weiteren möglichen Tatbestände, die während der vorübergehenden Abwesenheit dennoch zu einer Wegzugsbesteuerung führen, sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber verwiesen.
Die festgesetzte Steuer aus der investmentsteuerlichen Wegzugsbesteuerung ist nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 4 AStG
- auf Antrag des Steuerpflichtigen
- in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten,
- wobei diesem Antrag nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben ist.
Damit gilt die sog. "One-Fits-All-Regelung" auch im Bereich der Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile. Sollten innerhalb des siebenjährigen Stundungszeitraumes nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 5 AStG Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähren erfolgen, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Investmentanteils beträgt, so gilt das oben zur vorübergehenden Abwesenheit Beschriebene. Auch insoweit sei auf weitere Tatbestände hingewiesen, die auch vorzeitig zu einer vollständigen Besteuerung führen können.
Mitteilungspflichten des Steuerpflichtigen: Letztlich sind verschiedene Mitteilungspflichten des Steuerpflichtigen zu beachten, die sich aus § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 5 AStG ergeben. Dies betrifft
- einerseits Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Stundungsvoraussetzungen und
- andererseits die alljährliche Mitteilung des aktuellen Wohnsitzes.