Neben die vorstehenden Erbschaftsteuerpflichten tritt vorliegend auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG. Soweit die bereits vorstehend genannten Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sind,[54] so ergibt sich bei einer bestehenden beschränkten Erbschaftsteuerpflicht eine Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG wären.
In der Folge wird ein erweitertes Inlandsvermögen der Besteuerung unterworfen, welches z.B. auch inländische Sparguthaben und Bankguthaben umfasst.[55]
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