Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach einem Wegzug für die einzelnen Vermögensgegenstände des Ausgangsbeispiels grundsätzlich wie folgt aufrechterhalten bleibt (vgl. Tabelle):

 
  GmbH-Beteiligung KG-Beteiligung Immobilie Tagesgeld-konto
Einkünfte Dividenden Veräußerungsgewinne Gewinnanteile Veräußerungsgewinne Mieteinkünfte Veräußerungsgewinne Zinseinkünfte
Besteuerungszugriff unilateral (+) (+) (+) (+) (+) (+)

(+)

bei § 2 AStG
Besteuerungszugriff bilateral

(+)

(Quellen-steuer)

(-)

(soweit keine Immobilien-GmbH)
(+) (+) (+) (+)

(-)

soweit DBA besteht

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