Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach einem Wegzug für die einzelnen Vermögensgegenstände des Ausgangsbeispiels grundsätzlich wie folgt aufrechterhalten bleibt (vgl. Tabelle):
GmbH-Beteiligung | KG-Beteiligung | Immobilie | Tagesgeld-konto | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Einkünfte | Dividenden | Veräußerungsgewinne | Gewinnanteile | Veräußerungsgewinne | Mieteinkünfte | Veräußerungsgewinne | Zinseinkünfte |
Besteuerungszugriff unilateral | (+) | (+) | (+) | (+) | (+) | (+) | (+) bei § 2 AStG |
Besteuerungszugriff bilateral | (+) (Quellen-steuer) |
(-) (soweit keine Immobilien-GmbH) |
(+) | (+) | (+) | (+) | (-) soweit DBA besteht |
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