Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 93m
Ebenso wie § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG stichtagsbezogen. Die Grundsätze zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 GrEStG gelten entsprechend (vgl. Tz. 4 S. 3 und 4 der gleich lautenden Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364; a. A. Wagner/Lieber, DB 2013, 1387, und Behrens/Morgenweck, BB 2013, 2840).
Dementsprechend werden auch in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG so viele fiktive Erwerbsvorgänge verwirklicht wie sich Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft befinden. Da § 1 Abs. 3a S. 1 GrEStG hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung auf das Ergebnis des Innehabens einer wirtschaftlichen Beteiligung abstellt und den hierzu führenden Rechtsvorgang nicht näher beschreibt, können grundsätzlich alle Arten von Rechtsvorgängen (z. B. Veräußerung, Umwandlung, Anwachsung) zur Tatbestandsverwirklichung führen.
Der Fiktionstatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG erfasst Rechtsvorgänge, mit denen eine unmittelbare oder mittelbare oder eine teils unmittelbare, teils mittelbare wirtschaftliche Beteiligung eines Rechtsträgers in Höhe von mindestens 95 %, jetzt 90 %, an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz herbeigeführt wird (vgl. Tz. 4 S. 1 der gleich lautenden Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364). Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG ist die durch diese Rechtsvorgänge bewirkte wirtschaftliche Beteiligung im maßgebenden Quantum und die damit geänderte Zuordnung von Grundstücken (vgl. zu § 1 Abs. 3 GrEStG Rz. 87). Wie sich aus der Formulierung aus dem letzten Hs. des § 1 Abs. 3a S. 1 GrEStG ergibt, setzt der Tatbestand der Vorschrift ebenso wie beim Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG voraus, dass zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich auch bei § 1 Abs. 3a GrEStG ausschließlich nach spezifischen grunderwerbsteuerrechtlichen Gesichtspunkten. Danach gehört ein Grundstück dann zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es ihr bei Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG zuzurechnen ist. Besteuerungsgegenstand ist hier ebenfalls das jeweilige der Gesellschaft gehörende Grundstück (vgl. BFH v. 8.11.1978, II R 82/73, BStBl II 1979, 153). Es gelten insoweit die Grundsätze zu § 1 Abs. 3 GrEStG. Die bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3a GrEStG entstehende Grunderwerbsteuer bezieht sich jeweils auf das einzelne Grundstück (§ 2 GrEStG). Ein entsprechender Erwerbsvorgang erzeugt deshalb so viele Grunderwerbsteuerfälle, wie der Gesellschaft, deren Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3a GrEStG in einer Hand wirtschaftlich vereinigt oder übertragen werden, Grundstücke gehören (vgl. BFH v. 28.6.1972, II 77/64, BStBl II 1972, 719; siehe hierzu auch Rz. 87 und Rz. 88).
Aufgrund des auch für die Fälle des § 1 Abs. 3a GrEStG geltenden Belegenheitsprinzips kommt es für die Anwendung der Vorschrift darauf an, dass die jeweiligen Grundstücke im Inland liegen; als beteiligte Rechtsträger kommen hingegen auch ausländische Kapital- oder Personengesellschaften in Betracht.