Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 86c
Der BFH hatte mit Urteil v. 3.6.2014, II R 1/13, BStBl II 2014, 855, Gelegenheit, zur Anwendung der Vorschrift im Rahmen einer Spaltung Stellung zu nehmen. Danach ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG auch erfüllt, wenn die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100 % beteiligt ist. Der BFH hatte mit Urteil v. 3.6.2014, II R 1/13, BStBl II 2014, 855, Gelegenheit, zur Anwendung der Vorschrift im Rahmen einer Spaltung Stellung zu nehmen. Danach ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG auch erfüllt, wenn die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100 % beteiligt ist.
Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG sind in einem solchen Fall nicht erfüllt. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war im Jahr 2005 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter lagen. An ihrem Vermögen war im Innenverhältnis allein ihre einzige Kommanditistin, die GmbH (GmbH 1), beteiligt. Das Stammkapital ihrer Komplementär-GmbH (GmbH 2) wurde ebenfalls von der GmbH 1 gehalten. Alleiniger Gesellschafter der GmbH 1 war A. Diese Beteiligungsverhältnisse bestanden bereits seit dem Jahr 1998.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23.8.2005 übertrug die GmbH 1 einen Teilbetrieb als Gesamtheit durch Abspaltung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die dadurch neu entstandene ... GmbH & Co. KG (KG 2). Übertragen wurden insbesondere die Beteiligungen der GmbH 1 an der Klägerin und an der GmbH 2. A wurde der einzige Kommanditist der KG 2. Die GmbH 2 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der KG 2 ohne Beteiligung an deren Vermögen im Innenverhältnis. Die Abspaltung wurde am 15.12.2005 in das Handelsregister eingetragen.
Das FA nahm an, dass durch die Abspaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verwirklicht worden sei, und stellte demgemäß gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 8.10.2008 die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auf den 15.12.2005 mit Ausnahme der Grundstückswerte gesondert fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG sei durch die Abspaltung verwirklicht worden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 GrEStG für eine Nichterhebung der Steuer seien nicht erfüllt. Dass der vor der Abspaltung mittelbar am Vermögen der Klägerin beteiligte A Kommanditist der KG 2 sei, spiele insoweit keine Rolle. Die an der Klägerin ursprünglich als Gesellschafterin beteiligte GmbH 1 sei nämlich im Hinblick auf § 6 Abs. 3 GrEStG nicht transparent. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 315 veröffentlicht.
Der BFH bestätigte, dass durch die Abspaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG verwirklicht wurde und die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht erfüllt sind.
Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann auch auf Umwandlungsvorgängen wie etwa einer Abspaltung beruhen (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., § 1 Rz 104; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rz 294; Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 833). Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG wurde demgemäß im Wege einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin dadurch verwirklicht, dass mit der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister gem. § 135 Abs. 1 i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die an der Klägerin bestehende Kommanditbeteiligung der GmbH 1, die zu 100 % an deren Vermögen beteiligt war, auf die KG 2 übergegangen ist. Die an der GmbH 1 und der KG 2 bestehenden Beteiligungsverhältnisse spielen insoweit keine Rolle. Der Erhebung der Steuer für diesen Erwerbsvorgang steht § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht entgegen.
Die zunächst allein am Vermögen der Klägerin beteiligte GmbH 1 hat aufgrund der Abspaltung ihre Stellung als Gesellschafterin der Klägerin verloren. An ihre Stelle ist im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG A getreten, der seit dem Wirksamwerden der Abspaltung allein am Vermögen der KG 2 beteiligt ist, die ihrerseits neue Gesellschafterin der Klägerin wurde und allein an deren Vermögen beteiligt ist. Es fehlt somit an der erforderlichen Gesellschafteridentität zwischen der – fiktiv – übertragenden Personengesellschaft (Klägerin vor der Abspaltung) an der – fiktiv – aufnehmenden Personengesellschaft (Klägerin nach der Abspaltung). D...