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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.8.8 Einzelaspekte

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 85

Da die Nennung des § 1 Abs. 2a GrEStG in § 1 Abs. 6 GrEStG leerläuft, wurde sie aus der Aufzählung in § 1 Abs. 6 GrEStG herausgenommen.

Verschiedentlich findet sich die Auffassung, seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 2a GrEStG sei die Rechtsprechung des BFH zur Einschränkung von Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht mehr anwendbar,[1] weil es sich um eine abschließende Sonderregelung handele, die den aus § 42 AO hergeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorgehe, auf die der BFH die Versagung der Vergünstigung stützt.

Bis zur Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 GrEStG der in der Tat der bisherigen Rechtsprechung in erweitertem Umfang einen gesetzlichen Rahmen verleiht, sind Fälle denkbar, die unterhalb der Schwelle des § 1 Abs. 2a GrEStG von der Rechtsprechung erfasst werden (vgl. auch Viskorf, DStR 2001, 1101 [1105]). Besteht bei Einbringung eines Grundstücks ein vorgefasster Plan, einen Anteil von weniger als 90 % auf einen Dritten zu übertragen, so ist kein Grund ersichtlich, die Rechtsprechung des BFH nicht anzuwenden. Dies gilt ebenso in Fällen des § 6 GrEStG, bei dem eine mit § 5 Abs. 3 GrEStG korrespondierende Regelung lange Zeit fehlte. Intention des Gesetzgebers mit der Konzeption des § 1 Abs. 2a GrEStG war es, in erster Linie die Fälle in den Griff zu bekommen, welche die BFH-Rechtsprechung nicht erfasste, nicht aber, die Rechtsprechungsgrundsätze zu beschränken.

Der BFH hat die Gelegenheit bekommen, die Frage zu entscheiden. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil v. 3.4.2001, 7 K III 139/96, EFG 2003, 180, einen Fall entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eheleute besaßen in Bruchteilsgemeinschaft ein Hausgrundstück, das sie in eine GbR einbrachten. Taggleich mit der Gründung der GbR übertrug die Ehefrau ihren Anteil auf den Bruder des Mannes. Das FG ...

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