• Miteigentümer

    Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer (Hofmann, GrEStG, 10. Aufl. 2014, § 13 Rz. 5).

  • Einheitliche Verträge

    Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer (BFH v. 27.10.1999, II R 17/99, BStBl II 2000, 34), wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer (Hofmann, GrEStG, 10. Aufl. 2014, § 13 Rz. 6; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 13 Rz. 6).

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Erwirbt eine GbR ein Grundstück, so ist sie selbst – nicht ihre Gesellschafter – Schuldnerin der Grunderwerbsteuer. Der Bescheid ist an die Gesellschaft als solche zu richten. Falls die GbR sich einen Namen zugelegt hat, ist dieser im Bescheid anzugeben; andernfalls müssen die Gesellschafter als solche benannt werden (Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 13 Rz. 32). Die Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach dem AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.4.1.2, 2.4.1.3., AO-Handbuch 2014.

  • Haftung der Gesellschafter einer GbR

    Der Gesellschafter einer GbR haftet nach § 191 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 421, 427, 705, 714, 718 BGB für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft, sofern er beim Grundstückskauf Gesellschafter war (BFH v. 2.2.1994, II R 7/91, BStBl II 1995, 300; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 13 Rz. 53). Die Haftung ist – soweit sie in Betracht kommt  – durch Haftungsbescheid geltend zu machen (AO-Kartei zu § 191 AO).

Zur Anzahl der Steuerschuldner und zu deren Inanspruchnahme siehe ausführlich OFD Niedersachsen v. 1.12.2014, S 4535-5-St 262, GrESt-Kartei ND § 13 GrEStG Karte 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge