Eine durchgreifende Modifizierung des deutschen Schuldrechts war aufgrund der EG-Richtlinien 1999/44/EG v. 25.5.1999 und 2000/35/EG v. 29.6.2000 unumgänglich geworden. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats v. 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Gebrauchsgüter (ABI. EG Nr. L 171, 12), die nach ihrem Art. 11 Abs. 1 bis zum Ablauf des 31.12.2001 in deutsches Recht umzusetzen war, sieht insbesondere vor, dass Verbraucher bei Kaufverträgen neben Wandlung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in 2 Jahren (anstelle von bisher 6 Monaten) verjähren. Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats v. 29.6.2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (ABI EG Nr. L 200, 35) sieht vor, dass der Verzugszins 7 % über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahrs beträgt. Die Überarbeitung des geltenden Schuldrechts war darüber hinaus auch wegen darin enthaltener Mängel dringend geboten, zumal die Rechtslage auch durch zahlreiche Sondergesetze zum Verbraucherschutz unübersichtlich geworden war. Schließlich waren auch die Art. 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Handel vom 8.6.2000 (ABI. EG Nr. L 178, 1) umzusetzen, die für Verträge über Dienste der Informationsgesellschaft vorvertragliche Informationspflichten und die Erweiterung der Möglichkeiten einer Unterlassungsklage vorsehen.
Die aus vorstehenden Gründen dringend notwendige Neugestaltung des deutschen Schuldrechts wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I 2001, 3138) verwirklicht. Es enthält insbesondere in seinem Art. 1 Modifizierungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, namentlich des Vertragsrechts bzw. Kaufrechts. Diese Änderungen sind am 1.1.2002 in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes).
Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingetretenen Rechtsänderungen erforderten ihrerseits u. a. auch Anpassungen (Folgeänderungen) im Grunderwerbsteuergesetz. Denn von der Neugestaltung des Kaufrechts sind u. a. auch die §§ 459 und 460 BGB a. F. betroffen, auf die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG a. F. ausdrücklich verwiesen wurde. Der Sachmangelbegriff sowie das Kaufpreisminderungsrecht sind nunmehr jedoch in den §§ 434 und 437 BGB (n. F.) geregelt. § 435 BGB n. F. regelt den Rechtsmangel, der jetzt ebenfalls einen Minderungsgrund darstellen kann (§ 437 BGB). Damit wurde die frühere, für die Frage einer Kaufpreisminderung bedeutsame Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln im BGB aufgegeben. Diese zivilrechtliche Angleichung hat darüber hinaus noch die weitere Frage aufgeworfen, ob die nunmehr übereinstimmenden Rechtsfolgen für Sach- und Rechtsmängel im BGB auch grunderwerbsteuerrechtlich zu übernehmen sind. Diese Frage kann im Hinblick auf die enge Bindung des GrEStG an das Zivilrecht nur bejaht werden.
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG a. F. muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, damit eine Grunderwerbsteuerfestsetzung geändert werden kann. So muss zunächst aufseiten des Grundstückserwerbers ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels gegeben sein. Dies ist nach § 462 BGB a. F. aber nur unter der Voraussetzung eines Sachmangels der Fall und wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Käufer beim Kauf von diesem Mangel Kenntnis hatte. Des Weiteren muss sich der Verkäufer auf Verlangen des Erwerbers mit der Minderung einverstanden erklären (Vollzug der Minderung, § 465 BGB a. F.). Schließlich müssen die Beteiligten auch noch das Ergebnis der Minderung wirtschaftlich eintreten lassen und den Kaufpreis tatsächlich herabsetzen.
Um eine Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts an die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts erfolgten Änderungen des Kaufrechts und die insoweit in Bezug auf die Rechtsfolgen vorgenommene Angleichung zwischen Sach- und Rechtsmängeln zu erreichen, war es notwendig und ausreichend, den bisherigen Hinweis in § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf die "§§ 459 und 460 BGB" durch eine neue Verweisung zumindest auf "§ 437 BGB", in dem nunmehr die Rechte des Käufers bei Mängeln geregelt sind, zu ersetzen. Zur Klarstellung, dass das GrEStG die von der Modernisierung des Schuldrechts wahrgenommene Ausdehnung des Rechts auf Minderung auf Rechtsmängel nachvo...