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Es liegt auf der Hand, dass der Definition des Grundstücks im Grunderwerbsteuerrecht und damit § 2 GrEStG eine zentrale Bedeutung zukommt. Der Grundstücksbegriff ist Bestandteil der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der einzelnen Steuertatbestände, die sich jeweils auf inländische Grundstücke beziehen. Gleichzeitig ist er auch Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, für die der Umfang des Grundstücks bestimmt und festgelegt sein muss, was zum Grundstück gehört und was nicht dazu rechnet.

Der grunderwerbsteuerrechtliche Grundstücksbegriff orientiert sich zunächst am Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG), erweitert diesen dann aber oder schränkt ihn ein, indem z. B. Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG) den Grundstücken gleichgestellt oder Mineralgewinnungsrechte nicht zu den Grundstücken gerechnet werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG). Schließlich werden grunderwerbsteuerrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören – abweichend vom bürgerlichen Recht – als ein Grundstück behandelt (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG). Andererseits können aber auch bereits Teilflächen eines Grundstücks ein eigenständiges Grundstück sein (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 GrEStG).

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