Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 16
Mit dem (Zweiten) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 7.7.2005 (BGBl I 2005, 1970, ber. 3621) wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Sie lautet:
"Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2, Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
§ 6 Abs. 2 S. 4 EnWG sieht vor, dass die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe i. S. d. § 111 AO leistet. Die Finanzverwaltung vertritt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG folgende Auffassung:
Das EnWG ist am 13.7.2005 in Kraft getreten. Da die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG enthalten, ist anders als bei der Ertragsteuer die Grunderwerbsteuerbefreiung erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 12.7.2005 verwirklicht worden sind.
Ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. d. § 7 EnWG gegeben sind, kann die Finanzbehörde i. d. R. wegen fehlender Sach- und Rechtskenntnis nicht abschließend beurteilen. Die Regulierungsbehörde ist daher zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i. S. d. § 111 AO (§ 6 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG) zu ersuchen.
Im Einzelfall wird es Schwierigkeiten bereiten, die steuerfrei zu stellenden Fälle von den steuerpflichtigen abzuschichten. Das ursprünglich verfolgte Ansinnen des Gesetzgebers, eine allgemeiner gehaltene Befreiung von Umstrukturierungen in einem eigenen Abs. 7 des § 1 GrEStG zu installieren, hat der Gesetzgeber diesmal interessanterweise nicht aufgegriffen. Die Befreiungsregelung in diesem Spezialgesetz wirkt wie eine Befreiung nach den Katalogtatbeständen des § 4 GrEStG.
Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EnWG ist zeitlich eingeschränkt. Rechtliche Entflechtungen sind nach dieser Vorschrift i. V. m. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 3 EnWG ursprünglich nur bis zum 31.12.2007 bzw. bis zum 31.12.2008 von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Die Befreiung ist dann bis zum 3.3.2012 verlängert worden.
Zur Umsetzung des sog. 3. EU-Binnenmarktpakets, insbesondere der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und einer entsprechenden Anpassung des EnWG, hat die Bundesregierung im Frühjahr 2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vorgelegt, wonach § 6 Abs. 3 EnWG folgende Fassung erhalten sollte:
"Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilnetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7 a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Abs. 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend."
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu Folgendes ausgeführt:
"Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes dient der Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie vom 14.8.2009. Die somit durch Recht der Europäischen Union bedingten und durch gesetzliche Vorgaben den Energieunternehmen aufgegebenen stärkeren Entflechtungsakte sind für diese unvermeidbar. Sie sollen nach Absatz 3 daher nicht zusätzlich mit Grunderwerbsteuer belastet werden."
Nach § 6 Abs. 4 EnWG-E sollte diese Befreiungsregelung nicht für diejenigen Unternehmen gelten, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Basis vornehmen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 17/6072).
Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen zur Novellierung des EnWG fanden in der Folgezeit in den "Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden" Eingang, obgleich sie mit diesem Gesetzesvorhaben thematisch und inhaltlich eigentlich nichts zu tun haben. Dabei sind die in den Abs. 2 bis 4 EnBW-E enthaltenen Regelungen im Rahmen des zustimmungsbedürftigen Gesetzesvorhabens zunächst durch eine geänderte Fassung ersetzt worden. Nach einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags (7. Ausschuss) v. 29.6.2011 sollten in den Gesetzentwurf dann aber die entsprechenden Bestimmungen zur Änderung des EnWG über die Einfügung eines neuen Art. 1a wieder aufgenommen werden (vgl. BT-Drs. 17/6258, Nr. 2 der Beschlussempfehlung). Das Gesetz hat im Bundesrat am 8.7.2011 aber nicht die erforderliche Zustimmung erhalten. In einem mehr als ein Jahr dauernden, erfolglosen Vermittlungsverfahren einigten sich Bund und Länder schließlich am 12.12.2012 darauf, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen. Der Vermittlungsausschuss beschloss dabei, lediglich die Passage zum Energiewirtschaftsgesetz, die die Umsetzung der europäischen Elektrizitäts- und der Gasrichtlinie betrifft, im Gesetz zu belassen. Die dabei u. a. vorgesehenen Regelungen zur steuerlichen Neutralität von Entflechtungsmaßna...