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Bei grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach den verschiedenen Erwerbsvorgängen sowie nach dem Vorliegen einer uneigennützigen oder eigennützigen Treuhand zu unterscheiden.

Bei einem Auftragserwerb erlangt der Auftraggeber bzw. der Geschäftsherr die Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG am Grundstück. Zur Gegenleistung gehören alle Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB, die dem Auftragnehmer bzw. dem Geschäftsbesorger für den Erwerb des Grundstücks entstehen und die der Auftraggeber bzw. Geschäftsherr als Aufwendungsersatz schuldet (vgl. BFH v. 24.11.1970, II 76/65, BStBl II 1971, 309; BFH v. 25.11.1992, II R 122/89, BFH/NV 1993, 688, und BFH v. 26.7.2000, II R 33/98, BFH/NV 2001, 206).

Vgl. hierzu und zur Bemessungsgrundlage die gleich lautenden Ländererlasse zu grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften sowie Grundstückserwerben durch Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger v. 12.10.2007, BStBl I 2007, 757.

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