"Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern müssen zivilrechtlich wirksam sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist ein evtl. bestehendes Schriftformerfordernis".[15] Rechtsgeschäfte, welche der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, sind gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. "Der Mangel einer durch Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form hat gem. § 125 S. 2 BGB "im Zweifel" gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."Beachten Sie:„Maßgeblich für die Beurteilung der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist,
- ob die Einhaltung der Schriftform Gültigkeitsvoraussetzung für den geänderten Vertrag sein soll (konstitutive Schriftform) oder
- ob der Inhalt des Vertrags lediglich zu Beweiszwecken schriftlich niedergelegt werden soll (deklaratorische Schriftform).”[16]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen