"Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern müssen zivilrechtlich wirksam sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist ein evtl. bestehendes Schriftformerfordernis".[15] Rechtsgeschäfte, welche der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, sind gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. "Der Mangel einer durch Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form hat gem. § 125 S. 2 BGB "im Zweifel" gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."Beachten Sie:„Maßgeblich für die Beurteilung der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist,

  • ob die Einhaltung der Schriftform Gültigkeitsvoraussetzung für den geänderten Vertrag sein soll (konstitutive Schriftform) oder
  • ob der Inhalt des Vertrags lediglich zu Beweiszwecken schriftlich niedergelegt werden soll (deklaratorische Schriftform).”[16]
[15] H 8.5 I "Zivilrechtliche Wirksamkeit" KStH m.w.N.
[16] H 8.5 I "Zivilrechtliche Wirksamkeit" KStH.

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