Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Wertgeminderte Anteile: Keine Berücksichtigung einer Schadensersatzleistung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, ist seit xx.xx.xxxx zu xx % an der Y Ltd. beteiligt. Geschäftsgegenstand der Y Ltd. war …
Nachdem sich entgegen der zunächst bestehenden Zusagen die Geschäftsidee der Y Ltd. mangels behördlicher Zulassung nicht verwirklichen ließ, schrieb die Steuerpflichtige den Wert der Beteiligung an der Y Ltd. sowie ein an die Y Ltd. ausgereichtes Darlehen in der Jahresschlussbilanz des Streitjahres vollständig ab.
Aufgrund außergerichtlicher Einigung mit xx wurde im Streitjahr ein Anspruch der Steuerpflichtigen auf eine Schadensersatzleistung in Höhe von xxxxxxx EUR begründet.
Die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung sowie das gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt xxxxxxxx EUR wurde nach § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG außerbilanziell hinzugerechnet. Die im direkten Zusammenhang mit der Wertminderung stehende Forderung auf Schadensersatz in Höhe von xxxxxxxxx EUR ist jedoch nicht voll gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Vielmehr ist diese aufgrund der Systematik des § 8b KStG steuerneutral zu behandeln.
Andernfalls würde durch die steuerliche Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung und die gleichzeitige Besteuerung der Schadensersatzleistung ein zusammenhängender Vorgang unterschiedlich behandelt. Denn wäre die Beteiligung werthaltig gewesen, wäre keine Teilwertabschreibung erforderlich gewesen und zugleich wäre auch kein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden. Es hätte sich weder ein Gewinn, noch ein Verlust ergeben. Wirtschaftlich betrachtet wird die Steuerpflichtige durch die Schadensersatzleistung vergleichbar gestellt. Es wird lediglich die Wertminderung kompensiert, die sie durch das Verschulden von xx erlitten hat. Um die Steuerpflichtige steuerlich nicht schlechter zu stellen als ohne das schädigende Verhalten ist deshalb die Teilwertabschreibung und die Schadensersatzleistung steuerlich neutral zu behandeln, soweit sie sich gegenüber stehen. Lediglich die überschießende Teilwertabschreibung in Höhe von xxxxx EUR ist nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu behandeln.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass lediglich eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in Höhe von xxxxx EUR erfolgt und entsprechend die Steuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 29/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen