I. Abschnitt Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften
§§ 1 bis 4a (weggefallen)
II. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt ist
§§ 5 bis 6 (weggefallen)
III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist
§§ 7 bis 8e (weggefallen)
§§ 8f - 8k IIIa. Abschnitt Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen
§ 8f Anwendungsbereich
(1) 1Für im Inland öffentlich angebotene nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds muss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach diesem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. 2Die Prospektpflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschreibungen.
(2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:
1. |
[1]Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, |
Bis 17.08.2006:
1. |
Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, |
2. |
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, |
4. |
Angebote nur an Personen, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Vermögensanlagen erwerben oder veräußern, |
5. |
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, |
7. |
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die ausgegeben werden
|
Bis 31.10.2007:
8. |
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden. |
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