(1) 1Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular "Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung" nach Anlage 5 anzuzeigen. 2Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

 

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.

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