Ein Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich nur wirksam, wenn es sich örtlich und vom Gegenstand her auf den Wirkungskreis der betroffenen Steuerberatungskanzlei bezieht.

 
Praxis-Beispiel

Örtliche Beschränkung des Wettbewerbsverbots

Ist die Steuerberatungskanzlei ausschließlich im Grenzbereich Aachen tätig, darf sich das Wettbewerbsverbot, wenn es sich dabei um ein Niederlassungsverbot handeln sollte, nur auf diesen Wirkungsbereich beziehen. Ein bundesweit geltendes Wettbewerbsverbot wäre dann nicht zulässig. Ist sie aber darüber hinaus auch bundesweit in der Online-Beratung tätig, könnte dies die Zulässigkeit eines bundesweiten Wettbewerbsverbots für Online-Beratungen begründen.

Zu weit gefasste Wettbewerbsverbote führen i. d. R. zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots. Es kann nicht so ausgelegt werden, dass es nur in seinem zulässigen Umfang gelten soll. Eine geltungserhaltende Reduktion des Wettbewerbsverbots wird also nicht vorgenommen.

 
Hinweis

Bedeutsam vor allem bei ausscheidenden Gesellschaftern

Die Kriterien der örtlichen und gegenständlichen Beschränkung kommen im Steuerberatungsbereich nur bei Niederlassungsverboten in Betracht; bei den Mandantenschutzklauseln besteht eine personelle Beschränkung in Bezug auf den beim Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausscheidens der Fachkraft vorhandenen Mandatsstamm. Deshalb ist das Kriterium der örtlichen und gegenständlichen Beschränkung eines Wettbewerbsverbots vor allem bei aus einer Steuersozietät ausscheidenden Gesellschaftern praktisch bedeutsam.

Wegen der strengen Handhabung ist bei der örtlichen und gegenständlichen Bestimmung des Wettbewerbsverbots besonders sorgfältig zu prüfen, ob es tatsächlich dem von der Gesellschaft ausgefüllten Wirkungskreis entspricht. Bei Angestellten sollte auf diese Form des Wettbewerbsverbots gänzlich verzichtet werden, da Niederlassungsverbote gegenüber ehemaligen Mitarbeitern oftmals als sittenwidrig eingestuft werden.

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