Ein Wettbewerbsverbot darf grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses[1] nicht länger als 2 Jahre gelten.[2] Diese Beschränkung soll auch bei Mandantenschutzklauseln geltend.
Fristen bis zu 5 Jahren sind möglich
Ob bei ausscheidenden Gesellschaftern im Einzelfall auch längere Fristen denkbar sind, ist nicht abschließend geklärt. Hier werden teilweise Fristen bis zu 5 Jahren vertreten, in Ausnahmefällen werden sogar zeitlich unbegrenzte Wettbewerbsverbote bejaht.[3]
Wird diese Frist überschritten, ist aber – im Gegensatz zu der örtlichen und gegenständlichen Bestimmung des Wettbewerbsverbots – eine geltungserhaltende Reduktion zulässig. D. h. die Wettbewerbsklausel wird einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur 2 Jahre und nicht länger wirksam ist.
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