Ist ein Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart worden, hat die ausgeschiedene Person für die Dauer der Geltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Karenzentschädigung. Das gilt übrigens auch dann, wenn "lediglich" Mandantsschutz vereinbart wurde. Kommt der oder die ehemalige Arbeitgeber/in mit der Zahlung der Karenzentschädigung in Verzug, entfällt dadurch nicht das Wettbewerbsverbot! D. h. das Wettbewerbsverbot muss trotzdem eingehalten werden.
Verstößt die ehemals mitarbeitende Person gegen das Wettbewerbsverbot, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Wurde sie bereits ausgezahlt, kann der ehemalige Arbeitgeber/Auftraggeber sie zurückfordern.
Nachweispflicht
Arbeitgeber müssen nachweisen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein solcher Verstoß vorliegt, hat der Arbeitgeber ein erhöhtes Auskunftsrecht gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter. So kann dann z. B. verlangt werden, dass die früher beschäftige Person die aktuelle Tätigkeit genauer beschreibt.
Liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor, besteht ein Unterlassungsanspruch, der ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kurzfristig durchgesetzt werden kann. Außerdem kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Um hier den Druck auf die Mitarbeitenden zu erhöhen, ist es sinnvoll, eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, ist der vereinbarte Betrag zu zahlen, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird, ohne dass es eines Nachweises über einen tatsächlichen Schaden bedarf. Vielfach, und darauf sollte in der Praxis geachtet werden, wird die Vertragsstrafe so vereinbart, dass sie einen pauschalierten Mindestschaden ersetzt. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, kann dieser zusätzlich geltend gemacht werden, muss aber in voller Höhe nachgewiesen werden. Ist durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot das Verbot für den/die Arbeitgeber/in uninteressant geworden, kann vom Wettbewerbsverbot zurückgetreten werden, sodass die Karenzentschädigungspflicht entfällt.
Übersicht über Folgen bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Rechtsfolgen im Einzelnen |
Hinweise |
Entfallen der Karenzentschädigungspflicht für die Dauer des Verstoßes |
Bereits geleistete Karenzentschädigungszahlungen können zurückgefordert werden. |
Unterlassungsanspruch |
Kann ggf. auch kurzfristig durch einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. |
Erweiterter Auskunftsanspruch |
Anspruch auf Auskunft über ausgeübte oder geplante Tätigkeit |
Vertragsstrafe wird fällig |
Als Mindestschaden ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens |
Schadensersatzanspruch |
Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann ein über der Vertragsstrafe liegender Schaden ggf, je nach Regelung der Vertragsstrafe, beansprucht werden. |
Rücktrittsrecht vom Wettbewerbsverbot aufgrund Verstoßes gegen Wettbewerbsverbot |
Dadurch entfällt der Anspruch auf Karenzentschädigung. |
Mandantenschutzklausel mit Vertragsstrafenvereinbarung
…
§ … Wettbewerbsverbot
(1) |
Die ausscheidende Mitarbeiterin/Der ausscheidende Mitarbeiter verpflichtet sich schon jetzt, für 2 Jahre (ggf. kürzere Dauer einfügen) nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus der Kanzlei vorhandene Mandanten weder direkt noch indirekt zu betreuen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens wird eine Liste der vorhandenen Mandate angefertigt. |
(2) |
Der Arbeitgeber leistet hierfür für die Dauer des nach Abs. 1 vereinbarten Wettbewerbsverbots eine monatliche Karenzentschädigung i. H. v. 50 % der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. |
(3) |
Sollte sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht an die vorstehende Wettbewerbsabrede halten müssen, weil sie etwa unwirksam ist, entfällt die Verpflichtung zur Leistung der Karenzentschädigung nach Abs. 2. bereits geflossene Zahlungen sind zurückzuerstatten. |
(4) |
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe. Diese beträgt … EUR je Verstoß. Das Recht, weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt. Ebenso bleibt das Recht unberührt, die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter für die Zukunft auf Unterlassung weiterer Wettbewerbsverstöße in Anspruch nehmen zu können. |