In der Entscheidung geht es um eine GmbH (Klägerin), deren Stammkapital zunächst 5 Mio. betrug. Sie erwarb im Jahre 1986 von ihren Gesellschaftern eigene Anteile (Nennwert: 2 Mio. DM) zum Preis von 3 Mio. Anschließend beschloss sie, die eigenen Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Herabsetzung des Nennkapitals um 2 Mio. DM einzuziehen. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1986 wies sie nur noch ein Stammkapital von 3 Mio. DM aus. Außerdem löste sie eine offene Rücklage von 1 Mio. DM auf und buchte die eigenen Anteile im wesentlichen erfolgsneutral gegen das herabgesetzte Stammkapital und die Rücklage aus.
Wegen des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31.12.1988 kam es zum Streit mit dem FA. Die Klägerin machte geltend, durch Umwandlung der Rücklage seien dem Nennkapital Beträge zugeführt worden, die zum vEK gehörten ( § 29 Abs. 3 KStG ). Die Herabsetzung des Stammkapitals habe die Auflösung dieser Beträge zur Folge gehabt.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Zwar gelte im Falle der Rückzahlung von Nennkapital der Teil des Nennkapitals als zuerst für die Rückzahlung verwendet, der zum vEK gehöre ( § 41 Abs. 2 KStG ). Der BFH sieht aber einen solchen Rückzahlungssachverhalt vorliegend für nicht gegeben. Denn das Kapital der Klägerin sei herabgesetzt und ihre eigenen Anteile eingezogen worden (vgl. § 34 GmbHG ), ohne dass gleichzeitig eine Rückzahlung erfolgt wäre. Folglich bleibe die Fiktion des § 41 Abs. 2 KStG unanwendbar. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung vertreten (vgl. Abschn. 95 Abs. 2 Satz 1 KStR 1985, Abschn. 95 Abs. 3 Satz 1 KStR 1995).