Leitsatz

Die steuerliche Anerkennung von Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nach einem Diebstahl kann versagt werden, wenn für die Güter keine Sachversicherung abgeschlossen war.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau verbrachten ihren Italienurlaub in einem Wohnmobil. Da sie zusammen mit ihrem Kleinkind und in einem sehr großen - für 6 Personen ausgelegten - Wohnmobil gereist waren, hätten sie die gesamte Sommergarderobe sowie den Grundbestand ihres Hausrats mitgeführt. Das abgestellte Wohnmobil wurde gestohlen, und weder das Fahrzeug noch Kleidung und Hausrat erhielten sie zurück. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt. Für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung machten sie 1.955 EUR bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte einen Abzug als außergewöhnliche Belastung ab. Mit ihrer Klage erklärten die Steuerpflichtigen, bei dem Diebstahl handele es sich um ein unabwendbares Ereignis, mit den Aufwendungen würden der Hausrat und die Kleidung lediglich angemessen aufgefüllt und eine besondere Hausratversicherung für Wohnmobile sei ihnen nicht bekannt gewesen.

 

Entscheidung

Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes ursächliches Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die beschädigten oder zerstörten Gegenstände nach Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen haben und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten müssen die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen.

Das FG Baden-Württemberg ließ die ersten drei Voraussetzungen für die Anerkennung von Wiederbeschaffungskosten dahinstehen und lehnte den Abzug allein mit der Begründung ab, dass keine Sachversicherung abgeschlossen worden sei. Die Steuerpflichtigen müssten eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrnehmen und sich dadurch den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens entziehen. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck seien auch im Kraftfahrzeug mitgeführte und verwahrte Gegenstände wie Kleidung und Hausrat versichert; gegen einen entsprechenden Prämienzuschlag erstrecke sich die Reisegepäckversicherung ebenfalls auf das Campingrisiko. Wegen der urlaubsbedingt meist kurzen Laufzeit der Verträge sei auch die Höhe der Prämie zumutbar. Die Kosten für die Wiederbeschaffung dürften deshalb nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Dies gelte nicht, soweit Risiken überhaupt nicht versicherbar seien. Zur vorgetragenen Unkenntnis über eine bestehende Versicherungsmöglichkeit nimmt das FG nicht ausdrücklich Stellung. Da es aber von einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungsmöglichkeit ausgeht, kann angenommen werden, dass das FG bei Unkenntnis darüber eine Informationspflicht unterstellt. Erkundige sich der Steuerpflichtige nicht über eine Versicherungsmöglichkeit für Kleidung und Hausrat in einem Wohnmobil, sei dies gleichzusetzen mit einer Weigerung, einen solchen Versicherungsschutz abzuschließen.

 

Hinweis

Das Urteil ist entscheidend auf Versicherungsrecht aufgebaut, und das ist nicht immer verständlich für einen Nichtfachmann. Es kann sich deshalb die Konstellation ergeben, dass der Steuerpflichtige der ernsthaften Meinung gewesen war, dass seine Kleidung und sein Hausrat im Wohnmobil mit einer bestehenden oder eingegangenen Versicherung versichert waren, obwohl das objektiv nicht zutrifft. In einem solchen Fall fehlt zwar der erforderliche Versicherungsschutz, aber dem Steuerpflichtigen kann nicht vorgeworfen werden, er habe von der Versicherungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Wie das FG darüber entscheiden wird, bleibt einem entsprechenden Rechtsstreit vorbehalten.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2007, 2 K 441/04

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