StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*]

Werden steuerrechtliche Fristen versäumt, kommt nach § 110 AO bzw. § 56 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Diese Vorschriften lassen eine Wiedereinsetzung nur unter relativ engen Voraussetzungen zu. Angehörigen der steuerberatenden Berufe obliegt bei der Fristenwahrung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Beitrag gibt neben einer Einführung in die gesetzlichen Voraussetzungen einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

[*] Der Autor ist als Steuerberater in Übach-Palenberg tätig. Er ist Regierungsdirektor a.D. und war stellvertretender Vorsteher bei einem Finanzamt.

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