Die StBVV und das StBerG benennen folgende Möglichkeiten, von den gesetzlichen Regelungen abweichen zu können:

  1. Vereinbarung einer höheren Gebühr nach § 4 Abs. 1 StBVV.
  2. Vereinbarung einer niedrigeren Gebühr nach § 4 Abs. 3 StBVV in außergerichtlichen Angelegenheiten.
  3. Vereinbarung einer höheren Gebühr für Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach § 3a RVG i. V. m. § 45 StBVV.
  4. Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV.
  5. Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 9a StBerG.
 

Abgerechneter Zeitaufwand ist zu beweisen

Wer eine Stundenvereinbarung trifft, statt nach der Wertgebühr abzurechnen, sollte berücksichtigten, dass der Steuerberater das Risiko trägt, den abgerechneten Zeitaufwand beweisen zu müssen. Insbesondere muss substantiiert dargelegt werden, welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde, usw.[1] Auch die formularmäßige Vereinbarung, nach einem bestimmten Zeittakt abzurechnen, z. B. im 15-Minuten-Takt, wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen. Insbesondere, wenn es sich bei der anderen Vertragspartei um einen Verbraucher handelt, wird vertreten, dass eine Abrechnung im Zeittakt unangemessen ist.[2] Allerdings ist diese Auffassung umstritten.

Grundsätzlich ist es zulässig, andere als die in der StBVV vorgesehenen Abrechnungen zu vereinbaren. Dabei sind die dort und im StBerG vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen zu beachten. Dies wird in der Praxis immer wieder versäumt, sodass die aufgrund unwirksamer Honorarvereinbarung abgerechneten Leistungen nicht Erfolg versprechend eingeklagt werden können. Hier sollte sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Wirksamkeitsvoraussetzungen geachtet werden.

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