Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich nicht auf Schäden

  • durch Sturmflut;
  • durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz, durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
  • Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Abschn. A § 4 Nr. 3a) cc) VGB 2010)
  • an Laden- und Schaufensterscheiben.

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