Wohnungsunternehmen – also Unternehmen, die schwerpunktmäßig eigene Immobilien verwalten – können sowohl hinsichtlich ihrer Übertragung auf die nächste Generation i.R.d. ErbStG begünstigt werden als auch i.R.d. laufenden Ertragsbesteuerung hinsichtlich der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung. Zentraler Inhalt dieses zweiteiligen Beitrags ist die Würdigung des steuerrechtlichen Status quo der beiden genannten Steuerbegünstigungen. Im Ergebnis erfolgt eine Gegenüberstellung der Voraussetzungen und Anwendungshindernissen zur gemeinsamen Anwendung einer erb- bzw. schenkungsteuerlichen Befreiung des Wohnungsunternehmens nach den §§ 13a, 13b ErbStG sowie die parallele und weiterlaufende erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG.

Im Rahmen des vorliegenden ersten Teils werden ausschließlich die erb- und schenkungsteuerlichen Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG zur Erlangung der Verschonung für Wohnungsunternehmen behandelt. Hier werden zunächst der Gesetzeswortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG und die dazugehörige Gesetzesbegründung gewürdigt. Anschließend wird die Rspr. zu dieser Vorschrift und im letzten Unterabschnitt die Auffassung der Finanzverwaltung behandelt. Die Würdigung dieser drei Perspektiven wird mit zwei Fallbeispielen, welche zu Beginn dargestellt werden, veranschaulicht. Schlussfolgerungen aus diesem ersten Teil des Beitrages erfolgen i.R.d. letzten Abschnitts dieses ersten Beitrags.

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