Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Leistet ein Ehegatte im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung eine Ausgleichszahlung an seinen Ehegatten, um dessen Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich abzugelten, kann er diese Zahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen. Das FG Köln entschied, dass ab 2015 der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG vorrangig ist.
Sachverhalt
Der klagende Steuerberater (Jahrgang 1974) leistete laufende Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater Nordrhein-Westfalen und erwartete ab dem Jahr 2041 erstmals Renteneinkünfte aus dem Versorgungswerk. Im Jahr 2015 trennte er sich von seiner Ehefrau; mit ihr schloss er deshalb eine Scheidungsfolgevereinbarung ab, um seine Alterseinkünfte später ungeschmälert beziehen zu können und ihren Anspruch auf den Versorgungsausgleich abzugelten. Der zugrundeliegende Vertrag räumte der Frau einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich des Versorgungswerks-Pensionsanspruchs in Höhe von 77.720 EUR ein.
Der Ehemann wollte diesen Betrag im Veranlagungszeitraum 2016 als Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen und argumentierte mit dem Zusammenhang der Ausgleichszahlung mit seinen späteren Renteneinkünften. Das Finanzamt lehnte dies ab und erklärte, dass entsprechende Ausgleichszahlungen ab 2015 ausschließlich über einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG berücksichtigt werden könnten. Diese Abzugsvariante hatte die Ehefrau aber (wohl wegen der dann gebotenen korrespondierenden Einnahmenbesteuerung auf ihrer Seite) ausdrücklich abgelehnt.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Ausgleichszahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (Renteneinkünften) abziehbar war. Die Abfindung der Ehefrau durch Einmalzahlung war durch die Ehescheidung veranlasst und daher durch die private Sphäre des Steuerberaters. Aufgrund der Trennung verursachte Vermögenseinbußen können keinen Werbungskostenabzug eröffnen - dies gilt auch dann, wenn man die Zahlung als Aufwand zur Erhaltung oder zum Rückerwerb des Rentenanwartschaftsrechts ansieht.
Eine Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet darüber hinaus bereits deshalb aus, weil der Gesetzgeber entsprechende Zahlungen den Sonderausgaben zugeordnet hat ("lex specialis" mit Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug). Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 nur noch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar.
Hinweis
Das FG stützt seine Entscheidung auf die Gesetzesbegründung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz, nach der die ab 2015 geltende Neuregelung in § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 EStG alle entsprechenden Ausgleichszahlungen einheitlich dem Bereich der Sonderausgaben zuordnet und die bisherige Einordnung als Werbungskosten künftig unbeachtlich ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 14.02.2019, 15 K 2800/17