Leitsatz
1. Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mit begünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme.
2. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.
Normenkette
§ 10e Abs. 2 EStG , § 10e Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Die Kläger (Eheleute) bauten 1992 das Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses aus und schufen dadurch eine zusätzliche Wohnfläche. Zeitgleich errichteten sie einen Carport, den sie 1994 (Streitjahr) zu einer geschlossenen Garage umbauten. Das FA sah lediglich den Dachgeschoss-Ausbau als förderfähig an. Die Kläger begehrten, auch die Kosten für die Errichtung der Garage und darauf entfallende Schuldzinsen nach § 10e Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6a EStG zu berücksichtigen.
Das FA versagte den Abzug. FG (EFG 1998, 1514) und BFH bestätigten die Verwaltungsentscheidung.
Entscheidung
Eine einheitliche Baumaßnahme wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn zwischen dem förderfähigen Ausbau des Dachgeschosses und der für sich gesehen nicht förderfähigen Maßnahme ein zwangsläufiger, entweder bautechnisch oder baurechtlich bedingter Zusammenhang bestanden hätte. An beiden Voraussetzungen fehle es im Streitfall. Der fehlende bautechnische Zusammenhang sei offenkundig. Zutreffend habe das FG unter Verweisung auf die Landesbauordnung auch einen baurechtlichen Zwang zur Errichtung des Carports verneint.
Hinweis
Der im Streitfall noch anzuwendende § 10e Abs. 2 EStG förderte die Herstellungskosten für einen Ausbau oder eine Erweiterung. Die Begriffe "Ausbau" und "Erweiterung" sind in § 17 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) näher umschrieben. Danach setzen ein Ausbau bzw. eine Erweiterung voraus, dass neuer Wohnraum geschaffen wird, der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 der Zweiten Berechungsverordnung (II. BVO) voll auf die Wohnfläche anzurechnen ist (BFH, Urteil vom 8.3.1995, X R 74/94, BStBl II 1996, 352). Eine Garage, ein Carport oder ein nicht umschlossener Pkw-Stellplatz gehören nicht zum (vollwertig) anzurechnenden Wohnraum in diesem Sinn.
Die Schaffung nicht vollwertiger Räume (hier: Garage und Carport) kann deshalb – wie im Besprechungsurteil im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des BFH zutreffend ausgeführt wird – nur dann (mit-)begünstigt sein, wenn diese Räumlichkeiten im Zug einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BVO voll anrechenbaren Räumen hergestellt werden.
Dieselben Grundsätze müssen m.E. auch im Geltungsbereich des nunmehr anzuwendenden EigZulG (dort § 2 Abs. 2) gelten (vgl. z.B. auch Wacker, EigZulG, 3. Auflage, § 2 Rz. 28 ff.).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.7.2002, X R 89/98