Leitsatz
1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand
a) |
insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, |
b) |
ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder |
c) |
ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). |
2. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.
3. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem FA erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31.05. des Folgejahres) mitgeteilt wird.
Normenkette
§ 15 Abs. 1, Abs. 2, § 15a, § 16, § 18 UStG 1999, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger und seine Ehefrau errichteten zusammen ein Wohn- und Geschäftshaus auf ihrem (jeweils 50 %) Grundstück. Der Kläger nutzte 40 % für sein Unternehmen; den Rest bewohnten sie selbst. Das FG wies die Klage ab, weil die Klägerin die Zuordnung nicht rechtzeitig – bereits in ihrer Voranmeldung – erklärt habe (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.08.2009, 16 K 463/07, Haufe-Index 2255849, EFG 2009, 2058).
Entscheidung
Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Im Streitfall kam als Dokumentation der Zuordnung nur die – erst nach dem 31.05. des Folgejahres abgegebene – Jahreserklärung in Betracht.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft die (beabsichtigte) "gemischte Nutzung" eines Gegenstands, bei der der Unternehmer auch den privat genutzten Teil dem Unternehmen zuordnen und den Vorsteuerabzug erhalten kann. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist.
2. Die Zuordnung für das Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Entscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Indiz für die Zuordnung ist vor allem die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, kann aber auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Dass dagegen bei der Anschaffung eines ganz vom Unternehmen genutzten Gegenstands nicht von der Zuordnung auszugehen sein könnte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
3. Wegen des (verfahrens- und materiellrechtlich) vorläufigen Charakters der USt-Voranmeldungen im Verhältnis zur Jahressteuerfestsetzung und weil nicht alle Unternehmer Voranmeldungen abgeben müssen, ist die allgemeine Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung als noch zeitnahe Dokumentation vertretbar und praktikabel. Denn auch nach Art. 22 Abs. 6 Buchst. a der 6. EG-RL müssen in der "Erklärung" des Steuerpflichtigen alle Angaben enthalten sein, "die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind". Darunter fällt auch die Dokumentation der bei Anschaffung oder Herstellung getroffenen Zuordnungsentscheidung, die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und ggf. für dessen Berichtigung ist. Bis zum 31. Mai des Folgejahres muss daher für das FA erkennbar sein, dass z.B. das Gebäude dem Unternehmen (ganz) zugeordnet wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09