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Zinsen nach § 233 a AO bei geänderter Steuer- und Zinsfestsetzung

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Leitsatz

Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen gem. § 233 a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nachzahlungszinsen hingegen waren vor 1999 Sonderausgaben und sind ab 1999 steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Werden Steuerfestsetzungen und daran anknüpfende Zinsfestsetzungen gem. § 233 a Abs. 5 AO geändert, kommt es für die einkommensteuerliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind oder ob nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegen. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum bzw. weit früher berechnete Nachzahlungszinsen wieder entfallen.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Behandlung von Erstattungszinsen. In der Entscheidung V 288/01 waren zunächst Nachzahlungszinsen, später Erstattungszinsen berechnet worden.

Der Steuerbescheid vom 16.10.1995 ergab eine Einkommensteuernachzahlung von 285.186 DM auf die Nachzahlungszinsen i.H.v. 8.553 DM festgesetzt wurden.

Die Steuernachzahlung nebst Zinsen erfolgte am 2.11.1995; die Zinsen wurden als Sonderausgaben nach altem Recht abgezogen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 14.12.1999 beinhaltete eine Steuererstattung von 53.109 DM.

Die Zinsberechnung führte zu einem Erstattungsguthaben in Höhe von 12.213 DM.

Im Zuge des Verfahrens änderte das Finanzamt die Zinsfestsetzung mehrfach und verlangte zum Schluss noch die Besteuerung von 10.620 DM der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

 

Entscheidung

Die ausführliche Entscheidung des Finanzgerichts befasst sich zunächst generell mit dem Charakter der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hieraus folge, dass...

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    FG Hamburg V 288/01
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO  Leitsatz (amtlich) 1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gehören auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen nach § ...

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