BMF, Schreiben v. 28.11.2007, III A 3 - S 1445/06/0029
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung (GDPdUZ)
Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung(GDPdUZ) enthalten für den Geltungsbereich der Abgabenordnung, des Außenwirtschaftsgesetzes, der VO (EWG) Nr. 2913/92, der Präferenzregelungen und der VO (EWG) Nr. 4045/89 die Regelungen für den Datenzugriff durch den Prüfungsdienst der Zollverwaltung.
1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für den Datenzugriff sind
bei Außenprüfungen
§ 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO),
bei Zollprüfungen
Art. 14 VO (EWG) 2913/92 (ZK) und § 147 Abs. 6 AO,
bei Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung
Art. 14 ZK,
bei Präferenzprüfungen
die jeweiligen Bestimmungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnerländern (z.B. Art. 33 Abs. 3 Prot. Nr. 3 EG/CH), Art. 14 VO (EWG) 2913/92 (ZK), Art. 90a Abs. 3 i.V.m. Art. 81 Abs. 6 VO (EWG) 2454/93 (ZK-DVO) bei den autonomen Maßnahmen sowie die jeweiligen Bestimmungen in den anzuwendenden präferenzrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Freiverkehrseigenschaft (z.B. Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26.9.2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei, siehe Amtsblatt EG Nr. L 265 vom 26.9.2006 S. 18) sowie die Bestimmungen zur Ausfertigung von Lieferantenerklärungen (z.B. Art. 6 der VO (EWG) Nr. 1207/2001 vom 11.6.2001 bzw. Art. 49 des v.g. Beschlusses Nr. 1/2006) und § 147 Abs. 6 AO,
bei Marktordnungsprüfungen
Art. 5 der VO (EWG) Nr. 4045/89 und
§ 12 Marktordnungsgesetz (MOG) i.V.m. § 147 Abs. 6 AO
und bei Außenwirtschaftsprüfungen
Art. 14 ZK und § 44 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
2. Datenzugriff
Die unter 1. genannten Rechtsgrundlagen räumen dem Prüfungsdienst der Zollverwaltung das Recht ein, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung und sonstige Geschäftsunterlagen des zu prüfenden Unternehmens durch Datenzugriff zu prüfen. Diese Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Ein Datenzugriff kann nur bei einer Außenprüfung (§ 193 AO), Zollprüfung (Art. 78 ZK, § 193 AO), Präferenzprüfung (siehe Ziffer 1.), Marktordnungsprüfung (§ 33 MOG) oder Außenwirtschaftsprüfung (Art. 78 ZK, § 44 AWG) sowie bei einer Prüfungsmaßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 13 ZK verlangt werden. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Prüfung nicht erweitert. Der sachliche Umfang wird bei einer Außen-, Zoll-, Präferenz-, Marktordnungs- oder Außenwirtschaftsprüfung durch die Prüfungsanordnung bestimmt. Bei Prüfungsmaßnahmen der zollamtlichen Überwachung ist er auf die der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beschränkt.
Ebenfalls wird der Gegenstand der Prüfungen durch die Möglichkeit des Datenzugriffs nicht erweitert.
Gegenstand der Prüfung sind
- bei einer Außen- oder Zollprüfung die in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen,
- bei einer Präferenzprüfung alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungs-/Freiverkehrseigenschaft,
- bei einer Prüfungsmaßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung die Geschäftsunterlagen,
- bei einer Marktordnungsprüfung im Rahmen der VO (EWG) Nr. 4045/89 (einschließlich der Gegenkontrollen bei Dritten) die in Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 4045/89 genannten Geschäftsunterlagen,
- bei einer sonstigen Markordnungsprüfung im Bereich der Abgaben-/Mengenregelungen die in § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO genannten und in entsprechender Anwendung von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO alle weiteren für die Abgaben-/Mengenregelungen bedeutsamen Unterlagen,
- bei einer Außenwirtschaftsprüfung die Geschäftsunterlagen.
Durch die Einführung des Rechts auf Datenzugriff werden die Prüfungsmethoden den modernen Buchführungstechniken und dem modernen Geschäftsverkehr angepasst. Durch die Einführung dieser neuen Prüfungsmethode wird eine rationellere Prüfungsdurchführung ermöglicht und dadurch eine geringere Belastung des zu prüfenden Unternehmens erreicht.
Obiges gilt grundsätzlich auch dann, wenn die zu erhebenden Daten nicht für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens der deutschen Zollverwaltung, sondern im Rahmen der Amtshilfe für die Beantwortung eines Amtshilfeersuchens einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erhoben werden. Maßgebende Rechtsgrundlage ist – je nach Lage des Einzelfalls – eine der unter Ziffer 1. genannten Rechtsgrundlagen. Zusätzlich ist diejenige Einzelbestimmung der EU-Regelung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung heranzuziehen, die für die Erhebung der Auskünfte auf das innerstaatliche Recht verweist (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 515/97). Der/die Betroffene ist darüber zu unterrichten, dass die Daten für die Zwecke eines Amtshilfeersuchens eines anderen Staates e...