Leitsatz
Strittig ist der Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag. Das FG vertritt die Auffassung, dass Bonuszinsen erst dann als zugeflossen gelten, wenn der Bausparer unter Auflösung seines Bausparvertrags auf das Bauspardarlehen verzichtet.
Sachverhalt
Der Kläger hat im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen. In den allgemeinen Bedingungen war unter anderem geregelt, dass der Bausparer einen Bonus erhält, wenn die Voraussetzungen der Zuteilung erfüllt sind und der Bausparer auf ein Bauspardarlehen verzichtet. Weiter heißt es, dass der Bonus im Zeitpunkt der kompletten Auszahlung des Bausparguthabens fällig wird und dem Bausparkonto in diesem Zeitpunkt gutgeschrieben wird. Die Bausparkasse ermittelte den Bonus jährlich und hielt ihn auf einem separaten Bonuskonto fest. In seinen Einkommensteuererklärungen 2010 bis 2012 erklärte der Kläger unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier erklärte er die in den einzelnen Jahren auf seinen Bausparvertrag entfallenen Bonuszinsen. Im Jahr 2013 wurde dem Kläger der Bausparvertrag nebst Bonuszinsen ausbezahlt. Da der Kläger über eine Nichtveranlagungsbescheinigung verfügte nahm die Bausparkasse keinen Steuerabzug vor. In der Einkommensteuererklärung 2013 gab der Kläger lediglich die Bonuszinsen für das Jahr 2013 an und wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2014 auch wie erklärt zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung erfuhr das Finanzamt von Kapitalerträgen in Höhe von 25.725,77 EUR, welche dem Kläger im Jahr 2013 zugeflossen sind. Die Kapitalerträge setzten sich zusammen aus Zinsen aus laufenden Sparguthaben, einem Schlussbonus sowie der Erstattung der Abschlussgebühr. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid für das 2013 nach §173 AO und berücksichtigte die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge in Höhe von 25.725,77 EUR. Hiergegen wendete sich der Kläger mit zulässigem Einspruch vom 5.2.2018. In seiner Einspruchsbegründung führte er aus, dass die Bonuszinsen stets in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie zugeflossen sind. Seiner Ansicht nach sind Bonuszinsen dann zugeflossen, wenn sie von der Bausparkasse auf dem jährlich fortgeführten Bonuskonto gutgeschrieben wurden. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens teilte die zuständige Bausparkasse mit, dass die Bonuszinsen zwar auf einem separaten Bonuskonto vermerkt, aber erst bei Auszahlung des Guthabens dem Bausparkonto gutgeschrieben werden und erst dann als zugeflossen gelten. Das Finanzamt wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Kläger erhobene Klage. In seiner Klagebegründung führt der Kläger aus, dass aufgrund der Besonderheiten seines Bausparvertrages bereits bei Beginn des Vertrages der Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart wurde. Der Zufluss der Bonuszinsen hätte daher bereits bei Beginn der Vertragslaufzeit festgestanden. Hinzu käme, dass sämtliche Einzahlungen bis zum Jahr 2000 erfolgten. Dadurch wäre die Zuteilungsreife zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen und der Kläger hätte ab diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die jährlich anfallenden Bonuszinsen gehabt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage unbegründet. Einnahmen gelten als in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Sie sind grundsätzlich dann zugeflossen, wenn der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat. Guthabenzinsen eines Bausparvertrages sind dann zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Da in den allgemeinen Bedingungen des Bausparvertrages geregelt wurde, dass die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig werden und dem Bausparkonto gutschrieben werden, gelten die Bonuszinsen auch erst in diesem Zeitpunkt als zugeflossen. Ein früherer Zufluss könne auch nicht angenommen werden, weil die Bonuszinsen auf einem Bonuskonto festgehalten wurden. Vielmehr handelte es sich hier um einen buchungstechnischen Vorgang, welcher die entsprechenden Beträge für den Fall festgehalten hat, dass der Bausparer deren Auszahlung in Anspruch nimmt. Darüber hinaus fehlte dem Kläger nach Auffassung des Gerichts der Anspruch auf die Bonuszinsen für die Zeiträume vor dem Streitjahr. Einen Anspruch hätte der Kläger dann erzielt, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif war und der Kläger auf das Bauspardarlehen verzichtet hätte. Die Zuteilungsreife war bereits im Jahre 1999 gegeben, da sowohl die Mindestsparzeit von 22 Monaten erreicht wurde als auch das Mindestsparguthaben zu diesem Zeitpunkt eingezahlt war, jedoch fehlte es an dem definitiven Verzicht des Klägers auf Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieser erfolgte nach Ansicht des FG eben erst im Streitjahr unter Auflösung des Bausparvertrags.
Hinweis
Gegen das Urteil ist die Revision anhängig, Az beim BFH VIII R 18/20. Es empfiehlt sich daher solche Fälle derzeit offen zu halten. Gerade bei Steuerpflichtigen mit sonst niedrigen Einkünften kann sich e...