Wohl aber zulässig ist unter den Voraussetzungen des 100a StPO die sog. Quellen-TKÜ, nunmehr normiert in § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO. Dabei wird – ähnlich wie bei der umfassenden Online-Durchsuchung – von den Ermittlungsbehörden auf dem Endgerät des Verdächtigen heimlich eine forensische Späh-Software installiert, die Daten (Sprach- und Texteingaben, Bilddateien, Videodateien usw.) noch vor einer Verschlüsselung beim Absender bzw. nach einer Entschlüsselung beim Empfänger abfängt. Dies hat wegen der verbreiteten Verwendung von Messengerdiensten (u.a. "WhattsApp", SMS, MMS, "Telegram", "Signal") große praktische Bedeutung und gilt auch für den Bereich der Internet-Telefonie ("Voice over IP"). Der Unterschied zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO (s. oben III.3!) besteht einzig darin, dass die Quellen-TKÜ beschränkt ist auf die Telekommunikationsinhalte, während die "große" Online-Durchsuchung den Datenbestand des betreffenden Gerätes insgesamt erfasst (Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 100a Rz. 2).
Beraterhinweis Die Quellen-TKÜ ist also auf die während des laufenden Kommunikationskontakts sich ereignenden Kommunikationsinhalte beschränkt (Bruns in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100a Rz. 44). Sie ist aber als Ausnahme von § 100a Abs. 1 S. 1 StPO gegenüber der „herkömmlichen Überwachung beim Netzanbieter wegen ihrer höheren Eingriffsintensität nur für den Fall der Verschlüsselung zulässig (BT-Drucks. 18/12785 v. 20.6.2017, 51; Henrichs / Weingast in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100a Rz. 43).
Voraussetzung ist – wie auch sonst bei der Telekommunikationsüberwachung –, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine schwere Straftat aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO begangen hat, dass diese auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 S. 1 StPO). Zu den schweren Straftaten in diesem Sinne gehören bei den Steuerdelikten die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, sofern der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt hat, und nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, ferner der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO sowie die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 AO.