Leitsatz
§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.
Normenkette
§ 7 Satz 3 GewStG, § 5a Abs. 4a EStG
Sachverhalt
Die Klägerin war die Komplementärin einer GmbH & Co. KG und zwischenzeitlich ihre Rechtsnachfolgerin. Die KG hatte ein Schiff betrieben und zum 1.1.2011 zur Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG optiert. 2016 veräußerte sie das Schiff und übte seit seiner Übergabe an den Erwerber im April 2016 keine weitere Geschäftstätigkeit mehr aus. Zum 31.12.2016 ging die KG in Liquidation. In der GewSt-Erklärung für das Streitjahr erklärte die KG einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, der sich aus einem nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten Gewinn sowie nach § 5a Abs. 4a Satz 3 hinzuzurechnenden Sondervergütungen ergab. Als Teil der Sondervergütung war auch die an die Klägerin gezahlte Haftungsvergütung erfasst, allerdings nur anteilig für den Zeitraum bis zur Übergabe des Schiffes. Abweichend hiervon berücksichtigte das FA im GewSt-Messbescheid auch den Teil der Haftungsvergütung, der auf die Zeit nach Übergabe bis zum 31.12.2016 entfiel. Das FG (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4.5.2021, 2 K 61/19, Haufe-Index 14756853, EFG 2021, 1842) gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA aus den sich aus den Praxis-Hinweisen ergebenden Gründen zurück.
Hinweis
1. Der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn besteht aus dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn (§ 5a Abs. 1 EStG), der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG sowie der Hinzurechnung der Vergütungen i.S.d. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Nach § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG.
2. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG, seiner systematischen Stellung im (zweiten) Abschnitt über die Bemessung der GewSt und der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass diese Norm neben einem Gewinn keinen Gewerbebetrieb fingiert, sondern einen solchen voraussetzt.
3. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der GewSt (nur) der stehende Gewerbebetrieb. Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sind daher sachlich gewerbesteuerpflichtig nur, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb i.S.d. GewSt-Rechts unterhalten. Die sachliche GewSt-Pflicht endet deshalb mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.2.2024 – IV R 14/21