Anteilserwerb 01.09.2010: 10 % für 35.000 EUR (Anteil 1)
Im VZ 2015 Gewinnausschüttung mit Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.H.v. 100.000 EUR.
Anteilserwerb 01.01.2017: weitere 15 % für 125.000 EUR (Anteil 2)
Im VZ 2017 Gewinnausschüttung mit Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.H.v. 60.000 EUR.
Mit der Gewinnausschüttung im VZ 2015 mindern sich die Anschaffungskosten des Anteils 1 auf 0 EUR. In Höhe des übersteigenden Betrags entsteht nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein steuerpflichtiger fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG i. H. v. 39.000 EUR (60 % von 65.000 EUR).
Die Gewinnausschüttung im VZ 2017 entfällt zu 40 % auf den Anteil 1 (24.000 EUR) und zu 60 % (36.000 EUR) auf den Anteil 2. Da die Anschaffungskosten von Anteil 1 bereits verbraucht sind, entsteht im VZ 2017 nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein steuerpflichtiger fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG i. H. v. 14.400 EUR (60 % von 24.000 EUR). Für Anteil 2 mindern sich die Anschaffungskosten um 36.000 EUR und es verbleiben Anschaffungskosten i. H. v. 89.000 EUR.
Eine vollständige Verrechnung der Ausschüttung 2017 nur mit den ausreichend hohen Anschaffungskosten der neu erworbenen Anteile und damit ein außer Acht lassen der Altanteile scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sich der jeweilige Ausschüttungsbetrag der einzelnen Anteilseigner in der Regel auf Grund seiner individuellen prozentualen (Gesamt-)Beteiligung ergibt und damit auf alle in seinem Eigentum befindlichen Anteile entfällt (§ 20 Abs. 5 EStG). Eine Auswahl bestimmter Anteile – wie bei der Veräußerung von Teilanteilen – ist hier nicht möglich.
Bei der Berechnung eines etwaigen (Veräußerungs-)Gewinns nach § 17 Abs. 4 EStG sind somit die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto prozentual den einzelnen Anteilen zuzuordnen (Verhältnis der einzelnen Anteile in Bezug zur Gesamtbeteiligung des Anteilseigners am Stammkapital der Kapitalgesellschaft).
(teilweise übernommen von der OFD Magdeburg – Verfügung vom 30.09.2013 – S 2244-70-St 214)